
Das Bundeskabinett hat am 8.7.2015 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der folgende Eckpunkte hat:
Verwaltungsvermögen
Dieses war bisher begünstigt, wenn es 50 % bei der Regelverschonung und 10 % bei der Optionsverschonung nicht überschritten hat. Diese Begünstigung entfällt.
Begünstigt ist nur noch Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Hier wird das Problem sein, wie der Begriff „Hauptzweck“ auszulegen ist.
Verschonungsabschlag
Diese bleibt dem Grunde nach bestehen; d. h. Regelbehaltefrist fünf Jahre mit einer Lohsummenregelung von 400 % bzw. 7 Jahre mit 700 % bei der Optionsverschonung.
Begünstigung von kleinen Unternehmen
Hier wird nun differenziert:
Bei der Lohnsummenregelung werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgerechnet.
Große Unternehmen
Bei einem Erwerb von mehr als 26 Mio. € begünstigte Vermögen besteht ein Wahlrecht, nämlich
Bei satzungsmäßigen oder gesellschaftsrechtlichen (z. B. bei Kapitalgesellschaften) Entnahmebeschränkungen beträgt der Schwellenwert 52 Mio. € bzw. der Höchstwert 142 Mio. €.
Ab 116 Mio. € bzw. 142 Mio. € gilt ein einheitlicher Abschlag von 20 % bzw. 35 % bei der Optionsverschonung für das den Grenzwert übersteigende Vermögen (d. h. keine Erhöhung mehr um 1 %).
Tabellarische Übersicht über die geplanten Regelungen
Tabellarisch zusammengefasst sind folgende Regelungen geplant:1

Wertung der Vorschläge
Der große Wurf ist es nicht, weil eine Minimalumsetzung erfolgen soll. Es war zu erwarten, dass eine grundsätzliche Reform der Erbschaftsteuer politisch nicht konsensfähig ist und deswegen nicht erfolgt.
Dadurch, dass die Schwellenwerte erwerbs- und nicht betriebsbezogen sind, ist eine weitgehende Entlastung gegeben, zumal es jetzt -weiterhin- gilt, den § 14 ErbStG auszunutzen.
Für kleinere und mittlere Betriebe bleibt es dabei, dass eine ErbSt nicht oder nur in geringem Umfang entsteht, wenn die verschärfte Lohnsummenregelung eingehalten werden kann.
Zu erwarten ist aber auch, dass im Gesetzgebungsverfahren versucht wird, die Schwellenwerte zu erhöhen. Zumindest dann besteht die Gefahr der erneuerten Verfassungswidrigkeit.