
Endlich sind die Urteile des BFH vom 26.11.2014 bzw. 2.12.2014 zur Besteuerung von Grenzgängern zur Schweiz freigegeben. Der BFH hat Folgendes entschieden:
Obligatorische Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Schweizer Pensionskasse sind innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei1. Konsequenz: Es liegen insoweit in der Ansparphase Altersvorsorgeaufwendungen und in der Auszahlungsphase Alterseinkünfte vor.
Ein Vorbezug aus der Pensionskasse gehört zu den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG. Es wurde im Streitfall zur Finanzierung eines Wohneigentums ein Teil des sog. Sparguthabens ausbezahlt. Soweit die Auszahlung aus dem sog. Obligatorium erfolgt, liegen Einkünfte aus § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG vor. Diese sind nicht nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei2. Die Auszahlung aus dem überobligatorischen Teil wird wie die Auszahlung aus einer Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG behandelt und sind damit bei Verträgen vor dem 1.1.2005 steuerfrei3, soweit die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Konsequenz: Es liegt in der Ansparphase steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. In der Auszahlungsphase ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei Kapitalauszahlungen anzuwenden; bei Rentenleistungen § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
Leistungen im Überobligatorium des Arbeitgeber (an eine Anlagestiftung) sind nicht gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei4. Konsequenz: In der Ansparphase liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Konsequenz: Sind die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist bei einem Vertragsbeginn vor dem 1.1.2005 die Auszahlung steuerfrei.
Wir planen im September oder Oktober 2015 ein Seminar zur Grenzgängerbesteuerung mit der Schweiz. Als Orte sind vorgesehen:
Referenten sollen sein:
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- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 39/10, juris, Leitsatz 3; VIII R 38/10, DStR 2015 S. 1371, Leitsatz 1.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 39/10, juris, Leitsatz 1.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 39/10, juris, Leitsatz 2; VIII R 38/10, DStR 2015 S. 1371, Leitsatz 2.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 2.12.2014 VIII R 40/11, juris, Leitsatz 2.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 31/10, juris; v. 2.12.2014 VIII R 40/11, juris, Leitsatz 1.
- [ ↑ ]Az.: 3 K 2913/13.
- [ ↑ ]Az.: 3 K 2913/13.