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Erbschaftsteuerreform kommt in die Gänge

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Das Bundeskabinett hat am 8.7.2015 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der folgende Eck­punkte hat:

Verwaltungsvermögen

Dieses war bisher begünstigt, wenn es 50 % bei der Regelverschonung und 10 % bei der Optionsverschonung nicht überschritten hat. Diese Begünstigung entfällt.

Begünstigt ist nur noch Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Hier wird das Problem sein, wie der Begriff „Hauptzweck“ auszulegen ist.

Verschonungsabschlag

Diese bleibt dem Grunde nach bestehen; d. h. Regelbehaltefrist fünf Jahre mit einer Lohsummenregelung von 400 % bzw. 7 Jahre mit 700 % bei der Optionsverschonung.

Begünstigung von kleinen Unternehmen

Hier wird nun differenziert:

Bis drei Beschäftigte: Verzicht auf die Lohsummenregelung
Vier bis zehn Beschäftigte: 250 % Lohnsummenregelung bzw. bei der Optionsverschonung 500 %
Elf bis 15 Beschäftigte: 300 %, bei der Optionsverschonung 565 % Lohnsummenregelung

Bei der Lohnsummenregelung werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiter­krankte und Auszubildende nicht mitgerechnet.

Große Unternehmen

Bei einem Erwerb von mehr als 26 Mio. € begünstigte Vermögen besteht ein Wahlrecht, nämlich

Verschonungsbedarfsprüfung auf Antrag: Sind 50 % des nicht begünstigte Vermögen niedriger als die ErbSt, so erfolgt insoweit ein Erlass der Steuer oder
für jede zusätzliche 1,5 Mio. € über der Schwelle von 26 Mio. € beim begünstigten Vermögen ein Betrag von 1 % (damit ansteigend) des be­günstigten Vermögens bis max. 116 Mio. € begünstigtes Vermögen.

Bei satzungsmäßigen oder gesellschaftsrechtlichen (z. B. bei Kapitalgesellschaften) Entnahme­beschränkungen beträgt der Schwellenwert 52 Mio. € bzw. der Höchstwert 142 Mio. €.

Ab 116 Mio. € bzw. 142 Mio. € gilt ein einheitlicher Abschlag von 20 % bzw. 35 % bei der Optionsverschonung für das den Grenzwert übersteigende Vermögen (d. h. keine Erhöhung mehr um 1 %).

Tabellarische Übersicht über die geplanten Regelungen

Tabellarisch zusammengefasst sind folgende Regelungen geplant:1

Wertung der Vorschläge

Der große Wurf ist es nicht, weil eine Minimalumsetzung erfolgen soll. Es war zu erwarten, dass eine grundsätzliche Reform der Erbschaftsteuer politisch nicht konsensfähig ist und deswegen nicht erfolgt.

Dadurch, dass die Schwellenwerte erwerbs- und nicht betriebsbezogen sind, ist eine weitgehende Entlastung gegeben, zumal es jetzt -weiterhin- gilt, den § 14 ErbStG auszunutzen.

Für kleinere und mittlere Betriebe bleibt es dabei, dass eine ErbSt nicht oder nur in geringem Umfang entsteht, wenn die verschärfte Lohnsummenregelung eingehalten werden kann.

Zu erwarten ist aber auch, dass im Gesetzgebungsverfahren versucht wird, die Schwellenwerte zu erhöhen. Zumindest dann besteht die Gefahr der erneuerten Verfassungswidrigkeit.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Pressemitteilung des BMF v. 8.7.2015.

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