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Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

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Eine Festgeldanlage wurde kreditfinanziert und die Zinserträge waren in 2009 zu erfassen. Die Schuldzinsen wurden aber bereits in 2008 bezahlt. Das Finanzamt hat den Schuldzinsenabzug mit der Begründung abgelehnt, dass die Zinserträge der Abgeltungsteuer unterliegen würden und damit § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG anzuwenden sei. Diese Auffassung hat weder das Finanzgericht noch der BFH im Urteil vom 27.8.2014 VIII R 60/13, DStR 2015 S. 162 geteilt. Aus der Urteilsbegründung (Rz. 21) lässt sich entnehmen, dass die Anwendung des § 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. mit § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG einen Zufluss nach dem 31.12.2008 voraus setzt. Folglich müssen die Aufwendungen für Nacherklärungen von Einkünften für Zeiträume vor 2009 abzugsfähig sein (anhängiges Verfahren unter den Az.: VIII R 42/14; VIII R 12/14.).

Nicht entschieden ist damit die Frage, ob § 20 Abs. 9 EStG nicht einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip darstellt. Auch diese Frage ist beim BFH anhängig (Az.: IX R 48/14; VIII R 18/14).

Die Konsequenz ist, dass Werbungskosten in einer Anlage zur Anlage KAP beantragt werden müssen, weil die Anlage KAP keine Spalten für Werbungskosten enthält.

Anhängig ist auch die Frage, ob es sein kann, dass auf Zinsen aus Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft nicht der Sparerfreibetrag anzuwenden ist (Az.: VIII R 49/14).