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Entlastungsprämie, GrESt & mehr: Die geplanten Änderungen des Neunten Gesetz zur Änderung des StBerG

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 3 Nr. 11d EStG und weitere
Problemstellung:
Darstellung der geplanten Rechtsänderungen des Neunten Gesetz zur Änderung des StBerG.

Zustimmung des Bundesrats noch nicht erfolgt

Am 24.4.2026 hat der Bundestag das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuer­beratungsgesetzes sowie weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ver­ab­­schie­det. Nach der aktuellen Tagesordnung soll der Bundesrat dem Ge­setz am Freitag, den 5.8.2026 verabschieden1

Praxishinweis

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.5.2026 nicht zugestimmt! Es muss nun abgewartet werden, ob beispielsweise der Vermittlungsausschuss angerufen wird. 

Für die tägliche Be­ra­tungs­praxis sind dabei insbesondere die Ein­führung einer neuen Ent­lastungs­prä­mie in Höhe von 1.000 € für Arbeitnehmer sowie grund­le­gende An­pas­sun­gen im Bereich der Grunderwerbsteuer von zen­tra­ler Bedeutung. Im folgenden Über­blick haben wir die wichtigsten Eck­punk­te dieser Re­form kompakt für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

§ 3 Nr. 11d EStG Entlastungsprämie

Entlastungsprämie von 1.000 €

Aufgrund der gestiegenen Preise wurde die staatliche Unterstützung in Form einer Entlastungs­prä­mie neu aufgelegt. Die Neuregelung lehnt sich eng an die frühere In­flations­aus­gleichs­prämie an. Gemäß § 3 Nr. 11d EStG haben Ar­beit­ge­ber die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 1.000 € steuer- und so­zialver­siche­rungs­frei an ihre Ar­beit­nehmer auszuzahlen. Bei diesem Be­trag handelt es sich um einen ein­ma­ligen Frei­be­trag. An den Zu­sam­men­hang zwischen der Leistung und der Preis­steige­rung werden keine besonderen Nachweis­pflich­ten gestellt.

Zusätzlichkeits­erfordernis

Wie auch schon bei der Vorgängerregelung muss die Zahlung zusätzlich zum ohne­hin ge­schul­deten Ar­beits­lohn gewährt werden. Eine Ge­halts­um­wand­lung (Ent­gelt­ver­zicht) ist nicht zulässig.

Auszahlung bis 30.6.2027

Die Steuerbefreiung sollfür Auszahlungen im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes bis zum 30.6.2027 gelten.

Praxishinweise

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, welche den steuerlichen Ar­beit­neh­mer­begriff erfüllen (folglich auch Mini­jobber, ggf. auch Vor­stän­de und Ge­sell­schafter-Geschäftsführer) sowie Dienstverhältnisse zwischen nahen An­ge­hö­rigen, wenn diese fremdüblich sind und die Vereinbarungen tat­säch­lich durch­geführt werden.
Der Höchstbetrag gilt pro Dienstverhältnis. Arbeitnehmer mit mehreren Ar­beit­ge­bern (oder bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel im Zeitraum) können den Betrag mehrfach in Anspruch nehmen.
Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich.
Die steuerfreien Leistungen sind vom Arbeitgeber wie gewohnt im Lohn­kon­to des Arbeitnehmers aufzuzeichnen (§ 4 LStDV).
Bereits vor Verabschiedung des Gesetzes hat die Bundesregierung einen Fra­gen- und Antwortenkatalog veröffentlicht2.
Eine ausführliche Darstellung der Entlastungsprämie erfolgt auch in unserem Seminar „Ar­beits­lohn 2027“. Das Seminar findet an folgenden Terminen statt:

§ 142 AO Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines An­bau­verzeichnisses

Führung eines An­bau­ver­zeichnisses

Um die Land- und Forstwirte zu entlasten, kann die Pflicht zur Füh­rung eines Anbauverzeichnisses entfallen, wenn die Transparenz durch an­de­re Dokumente bereits gewährleistet ist:

Bei forstwirtschaftlichen Betrieben ist ein Verzicht möglich, wenn ein Forst­be­triebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das je­wei­li­ge Wirtschaftsjahr vorliegt.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann das Finanzamt von der Pflicht be­freien, wenn ein detaillierter Flächen- und Nutzungsnachweis vorgelegt wird.

Grunderwerbsteuerliche Änderungen

§ 1 Abs. 3b GrEStG Änderung des Rangverhältnisses bei den sog. Ergänzungstatbeständen

Anwendungs­vor­rang der §§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG entfällt

In der bisherigen Regelung der sog. Ergänzungstatbestände gehen die §§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG dem § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Dies führt u.a. dazu, dass in diesem Bereich bisher eine doppelte Tatbestands­ver­wirk­lichung (signing/closing3) mit einer doppelten Anzeigepflicht und ggf. einer doppelten Steuerschuld eintreten konnte. Mit der geplanten Neu­regelung würde dieser Anwendungsvorrang entfallen. Beim Share Deal wird dann nur noch das Signing nach § 1 Abs. 3 GrEStG besteuert.

§ 8 Abs. 2 GrEStG Durchbrechung des Stichtagsprinzips zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Durchbrechung des Stichtagsprinzips: vorgefasster Plan und einheitliches Vertragswerk können die BMG erhöhen

Grundsätzlich erfolgt die Bewertung der Bemessungsgrundlage auf den Zeit­punkt der Verwirklichung des maßgeblichen Erwerbsvorgangs. Die ge­plante Neuregelung ist letztlich eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG. Denn nunmehr ist nicht mehr der (spätere) Zeitpunkt des Closings, sondern der (frühere) Zeitpunkt des Closings für die Ermittlung der Bemessungs­grund­lage maßgeblich. Sie betrifft Fälle, in welchen in Durchbrechung des Stichtagsprinzips ein späterer Zeitpunkt, nämlich der einer Grundstücks­be­bauung, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich ist. Die Regelung greift dann, wenn zwischen dem Signing und der Bebauung des Grundstücks die Voraussetzungen des sog. einheit­lichen Vertragswerks bejaht werden können (Alternative 1) oder die Ände­rung im Gesellschafter­bestand auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung des Grundstücks be­ruht (Alt. 2). Zwar handelt es sich nach der Regierungs­begründung nur um eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG, dennoch können die grund­erwerbsteuerrechtlichen Folgen aufgrund der Recht­sprechung zu den Themen „einheitliches Vertragswerk“ und „vorgefasster Plan“ erheblich sein4.

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf grundbesitzende Gesellschaften für Zwecke des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG

Grundbesitzende Gesellschaft wird zusätzlicher Steuerschuldner

Durch die Umkehr des Besteuerungsvorrangs würde künftig die (ausschließliche) Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw. der beteiligten Parteien die Regel, die Steuerschuldnerschaft der grundbesitzenden Gesellschaft die Ausnahme sein. Dadurch könnte der Fiskus häufig zur Sicherung des Grunderwerbsteueraufkommens nicht auf das Grundstück zugreifen. Durch die Neureglung in § 13 Nr.5 GrEStG wird die grundbe­sitzende Gesellschaft zusätzlicher Steuerschuldner, so dass der Fiskus bei den Ergänzungstatbeständen § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG immer auf min­destens zwei Steuerschuldner zugreifen kann, die Gesamtschuldner i. S. von § 44 AO sind.

Doppelte Anzeigepflicht wird überflüssig

Durch die Neuregelung in § 1 Abs. 3b GrEStG wird die Korrekturvorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG mit doppeltem Anzeigeerfordernis überflüssig und gestrichen. Beim Share Deal ist demnach nur noch das Signing anzuzeigen.

§ 19 Abs. 3 GrEStG Frist für die Anzeigepflicht künftig einheitlich ein Monat

Anzeigefrist künftig ein Monat

Die einheitliche Verlängerung der Anzeigefristen auf einen Monat ist sicherlich sinnvoll, um die bestehenden Risiken verspäteter Anzeigen zu minimieren. Beachten Sie bitte, dass die entsprechende Anzeige beim „örtlich zuständigen“ Finanzamt einzureichen ist. In Baden-Württemberg gibt es z. B. eine zentrale Stelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerb­steuerfälle (LZgG) beim FA Schwetzingen.

Anwendungsregeln

Die Neuregelungen sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, welche nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden.

Fortgeltung des Gesamthandprinzips: § 24 GrEStG wird entfristet

Fortgeltung des Gesamthandprinzips

Durch die Aufhebung des Art. 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wird § 24 GrEStG entfristet. Damit wird - wie bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer - für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei rechtsfähigen Personengesellschaften weiterhin fiktives Gesamthands­ver­mögen angenommen, sodass die anteiligen Befreiungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG nunmehr auch über den 31.12.2026 unbefristet weitergelten. Damit sind Teile der in BerP 1/2026 S. 51 ff. aufgezeigten Problemstellungen entschärft.

Berufsrechtliche Änderungen

§ 4 ff StBerG Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfe­leistung in Steuer­sachen

Lohnsteuerhilfe-vereine

Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten kön­nen. Die wichtigsten Änderungen sind:

Die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine ver­einbarten Tätigkeiten sollen entfallen.
Eine Person darf künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten.
Die Vereine können ihre Hilfeleistungen künftig in deutlich mehr Fällen an­bieten.

§ 6 StBerG Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuer­sachen

Unentgeltlichen Hilfe­leistung in Steuersachen

Derzeit ist die unentgeltliche Hilfeleitung in Steuersachen bei An­ge­hörigen im Sinne des § 15 AO zulässig. Die Beschränkung auf Angehörige nach § 15 AO soll aufgehoben werden, damit können auch andere nahestehende Personen (z. B. Lebenspartner) un­ent­geltlich beraten werden.

§ 13ff StBerG Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuer­hilfe­vereine

Lohnsteuerhilfe­vereine

Die Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13–31 StBerG) werden mo­der­nisiert und neu strukturiert. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist künftig die Eintragung als Verein (e. V.) zwingend für die Anerkennung. Die Kurzbezeich­nung „LStHV“ wird offiziell als Name im Rechtsverkehr zugelassen.

§ 34 Abs. 2 StBerG Wegfall des Leitungserfordernisses bei weite­ren Beratungsstellen

Wegfall Leitungs­er­fordernis

Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen soll wegfallen. Künf­tig können Steuer­be­rater weitere Beratungs­stel­len eröffnen, ohne dass dort zwingend eine zu­sätz­liche Leitungsperson vor Ort sein muss. Eine Aus­nah­me­ge­nehmi­gung ist dafür nicht mehr nötig.

Der Gesetzgeber sieht die Präsenzpflicht durch den digitalen Fortschritt und mo­de­rne Arbeitsformen als veraltet an. Die Kom­mu­nikation kann heute prob­lem­los digital erfolgen. Vollmachten können künftig zentral und elektronisch ver­wal­tet werden, was den administra­tiven Auf­wand verringert.

§ 55a StBerG Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Beteiligte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungs­ge­sell­schaf­ten müssen künf­tig selbst alle Anerken­nungs­vor­aus­setzungen für Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten er­füllen. Das Fremd­be­sitz­ver­bot soll auch für alle Ebenen mehrstöckiger Ge­sell­schafts­struktu­ren gelten. Ob bereits genehmigte Be­teili­gungen nun nach­träg­lich widerrufen werden, ist noch unklar und rechtlich umstritten.

§ 76e StBerG Neufassung der Anzeigepflicht

Neufassung der Anzeigepflicht

Die Neuregelung des § 76e StBerG führt eine Anzeigepflicht für mittelbare Be­teiligungen ein. Nachdem indirekt beteiligte Personen bisher nicht im Be­rufs­register stehen, fehlte die Trans­parenz. Mit Hilfe dieser Anzeigen soll den zu­ständigen Steuer­be­rater­kam­mern eine schnelle und effiziente Prüfung der Ka­pi­tal­bindungs­vor­schriften ermög­licht werden.

§ 160ff StBerG Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften

Neustrukturierung der Bußgeldvor­schrif­ten

Die Bußgeldvorschriften (§§ 160-164 StBerG) werden modernisiert und ge­strafft. Einzelne Tatbestände, die lediglich an rein administrative Be­günstigun­gen an­knüpfen, werden ge­strichen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1065/1065-pk.html (Stand: 4.5.2026).
  2.  ]www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/entlastungspraemie-2422438 (Stand: 24.4.2026).
  3.  ]Siehe hierzu Nürnberger, DB 2026 S.495; Gaessener/Nienhaus, NWB 2026 S. 678 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.
  4.  ]Gaessener/Nienhaus, NWB 2026 S. 678.