- Gericht / Az:
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FG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2026 9 K 1503/24 E,F
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Urteilsfall
Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 im Privatvermögen. Er vercharterte das Flugzeug über professionelle Flugdienstleister. Trotz Bemühungen (Wechsel des Vercharterers, Krisengespräche) erwirtschaftete das Flugzeug zwischen 2006 und 2014 durchgehend Verluste. Nach acht Jahren wurde das Flugzeug wieder verkauft. Das Finanzamt wollt diese Verluste steuerlich nicht anerkennen, weil keine Absicht zur Erzielung eines Totalüberschusses vorgelegen habe.
Gründe die dafür-sprechen, dass der Verlust zu berück-sichtigen ist
Nach Ansicht des FG Düsseldorf sind die Verluste steuerlich abziehbar. Die Gründe hierfür sind:
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 21.5.2025 III R 45/22, BFH/NV 2025 S. 1632; vgl. Immer aktuell I/2026 S. 20.