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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines Privatjets

Gericht / Az:
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2026 9 K 1503/24 E,F
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Urteilsfall

Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 im Privatvermögen. Er vercharterte das Flugzeug über professionelle Flugdienst­leister. Trotz Be­mühungen (Wechsel des Vercharterers, Krisengespräche) er­wirt­schaf­te­te das Flug­zeug zwischen 2006 und 2014 durchgehend Verluste. Nach acht Jahren wurde das Flug­zeug wieder verkauft. Das Finanzamt wollt die­se Ver­luste steuerlich nicht an­er­kennen, weil keine Absicht zur Erzielung eines To­tal­über­schus­ses vorgelegen habe.

Gründe die dafür-sprechen, dass der Verlust zu berück-sichtigen ist

Nach Ansicht des FG Düsseldorf sind die Verluste steuerlich abziehbar. Die Gründe hierfür sind:

Nachdem der Steuerpflichtige selbst über keine Piloten­lizenz verfügt, das Flug­zeug nicht für Ur­laubs- oder Freizeitzwecke genutzt und professionell ver­chartert wurde, spricht der An­scheins­be­weis für eine ernst­hafte Teil­nah­me am Markt.
Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuer­spar­mo­tive oder Reprä­sen­ta­tions­absichten, verneinte der Senat.
Die Verluste sind auf äußere Umstände wie die Welt­finanz­krise ab 2007 und den Wechsel des Vercharterers zurückzuführen.
Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeit­raum von 30 Jah­ren mit einem po­si­tiven Total­übers­chuss sah der Senat als plau­si­bel an. Flug­zeuge können bei regelmäßiger War­tung viele Jahrzehnte ein­satz­fähig blei­ben.

Praxishinweise

Die Revision wurde nicht zugelassen.
Auch langjährige Verluste bei den Überschusseinkünften führen nicht zwin­gend zur Lieb­ha­berei, sofern die Verluste auf äußeren Umständen beruhen und keine private Mit­ver­an­las­sung erkennbar ist.
Für den Bereich der Gewinnein­künfte hat der BFH kürzlich entschieden, dass stille Re­ser­ven in die Lieb­ha­berei­prü­fung einzubeziehen sind1. Im aktuel­len Urteil hat das FG keine Aussage zu den stillen Re­serven ge­trof­fen. Statt­dessen erfolgte die Begründung darüber, dass es keine privaten Motive ge­ge­ben hat und die nachträglich erstellte Prog­nose­rech­nung über einen Zeit­raum von 30 Jah­ren positiv gewesen ist.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 21.5.2025 III R 45/22, BFH/NV 2025 S. 1632; vgl. Immer aktuell I/2026 S. 20.