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Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften

Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 9.4.2026 III C 2 - S 7104/00030/006/041
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 2 UStG
Streitfrage:
Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer i. S. der Umsatzsteuer?

Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer?

Der V. Senat des BFH hat in mehreren Urteilen1 entschieden, dass eine Bruch­teils­ge­mein­schaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer i. S. der Um­satz­steuer sein könne. Der Gesetzgeber hat durch eine Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halb­satz 2 UStG i. R. des JStG 20222 versucht, dieser Rechtsentwicklung ent­ge­gen­zu­tre­ten.

Praxishinweis

Uneinigkeit innerhalb des BFH

Der V. Senat3 sieht durch das JStG 2022 die Problematik nicht beseitigt und ist weiterhin der Auffassung, dass nicht rechtsfähige Vereinigungen keine Unternehmer sein können. Kritisch ist dies aus Sicht der Praxis vor allem deshalb, weil der XI. Senat (zumindest implizit) eine andere Auffassung vertritt4. Dem praktischen Rechtsanwender ist nicht geholfen, wenn selbst innerhalb der Rechtsprechung keine Einigkeit besteht.

Verwaltung positioniert sich klar

Mit ihrem jüngsten Schreiben, welches ab 1.1.2023 Anwendung findet, versucht die Finanzverwaltung für die Praxis Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Demnach stellt die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG klar, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Hiervon sind u. a. Bruchteilsgemeinschaften und British Limites erfasst. Vermietet z. B. eine Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück, ist diese Bruchteilsgemeinschaft demnach selbst Unternehmer, nicht die einzelnen Gemeinschafter5. Hierzu wird Abschn. 2.1 Abs. 2a UStAE umfassend geändert.

Praxishinweis

Was soll in der Praxis getan werden?

Für die Praxis bedeutet das: Gehen Sie davon aus, dass Bruchteilsgemeinschaften selbst Unternehmer sein können. Über § 176 AO herrscht insoweit Vertrauensschutz für diese Handhabung auch vor dem 1.1.2023.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 22.11.2018 V R 65/17, xxx; v. 7.5.2020 V R 1/18, xxx.
  2.  ]BGBl. 2022 I S. 2294.
  3.  ]BFH, Beschluss v. 28.8.2023 V B 44/22, BFH/NV 2023 S. 1388.
  4.  ]BFH, Urteile v. 8.10.2008 XI R 58/07, BStBl 2009 II S. 394; v. 5.6.2014 XI R 44/12, BStBl 2016 II S. 187.
  5.  ]Diese können aber durch eigene Tätigkeiten selbst zu Unternehmern werden.