
- Gericht / Az:
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BVerfG, Beschluss vom 26.3.2025 2 BvR 1505/20
- Fundstelle:
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juris
Der Solidaritätszuschlag bleibt
Am 26.3.2025 verkündete das BVerfG seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags1. Dieser ist auch in der seit 2020 geltenden Form weiterhin verfassungskonform. Im Wesentlichen führt das BVerfG aus, dass der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes auch für die Zeit nach dem 1.1.2020 noch nicht in evidenter Weise entfallen sei. Damit sei die Weitererhebung auch in der aktuellen Form weiterhin gerechtfertigt. Ein Hoffnungsschimmer für all diejenigen, die auf eine baldige Abschaffung des Solidaritätszuschlags hoffen, sind jedoch die Ausführungen zum Finanzierungsbedarf. Das Gericht stellte fest, dass nach einem Gutachten der erhöhte Finanzierungsbedarf des Bundes durch die Wiedervereinigung bei ca. 13 Mrd. € (für 2021) liegt und damit oberhalb des Solidaritätszuschlagsvolumens von 11 Mrd. €. Damit sei die Erhebung in der aktuellen Höhe - noch - zu rechtfertigen. Damit stellt das Gericht für die Zukunft folgende Akzessorietät her: Wenn der Mehrfinanzierungsbedarf des Bundes sich reduziert oder eines Tages ganz entfällt, wäre damit auch der Erhebungsgrund für den Solidaritätszuschlag entfallen. Damit wäre zumindest irgendwann ein Ende absehbar. Diese festgestellte Akzessorietät veranlasste Richterin am BVerfG Wallrabenstein zu einem sog. Sondervotum, in welchem sie diesem Grundgedanken der Akzessorietät ausdrücklich widersprach. Das Verknüpfen der Sonderabgabe mit einem notwendigen Finanzbedarfnachweis zeigt nach ihrer Auffassung die Bereitschaft des BVerfG, in die Finanzpolitik einzugreifen. Das Verknüpfen des Mehraufwandes mit dem Bestehen der Ergänzungsabgabe widerspricht ihres Erachtens dem Grundverständnis der aus dem Demokratieprinzip und der Gewaltenteilung folgenden Kompetenzgrenzen des BVerfG.
Auch die soziale Staffelung der Ergänzungsabgabe dahingehend, dass der Solidaritätszuschlag nur von einem Teil der Bevölkerung (sog. Spitzenverdiener), auf Kapitalerträge und von Körperschaften erhoben wird, verstößt nach Auffassung des BVerfG nicht gegen die Verfassung.
Das Ergebnis mag manch einem Missfallen. Es deutete sich jedoch bereits im Laufe der Verhandlung an, denn bereits während eines Verhandlungstages formulierte es Richterin am BVerfG Wallrabenstein deutlich2: Der FDP sei es im Rahmen der sog. Ampel-Regierung nicht gelungen, mit ihrem politischen Anliegen der Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Bundestag weiterzukommen. Nun versuche sie es - denn Kläger des Verfahrens waren sechs ehemalige FDP-Bundestagsabgeordnete - eben mit einer Verfassungsbeschwerde. Wallrabenstein formulierte treffend: „Politisch ist mir ihr Ziel klar, rechtlich nicht”.
Zeitnahe Abschaffung des SolZ wenn, dann nur politisch
Damit obliegt es nun der Politik und der neuen Bundesregierung, die sich zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Zeilen noch nicht gefunden hat, zu entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag in seiner gegenwärtigen Form weiterhin bestehen bleiben soll oder nicht. In Anbetracht des Finanzierungsbedarfs des Bundes darf jenes vermutet werden.