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Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BVerfG, Beschluss vom 26.3.2025 2 BvR 1505/20
Fundstelle:
juris

Der Solidaritätszuschlag bleibt

Am 26.3.2025 verkündete das BVerfG seine Entscheidung zur Ver­fas­sungs­mäßig­keit des Solidaritätszuschlags1. Dieser ist auch in der seit 2020 gel­ten­den Form weiterhin verfassungskonform. Im Wesentlichen führt das BVerfG aus, dass der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bun­des auch für die Zeit nach dem 1.1.2020 noch nicht in evidenter Weise ent­fal­len sei. Damit sei die Weitererhebung auch in der aktuellen Form wei­ter­hin ge­recht­fer­tigt. Ein Hoffnungsschimmer für all diejenigen, die auf eine bal­di­ge Ab­schaf­fung des Solidaritätszuschlags hoffen, sind jedoch die Aus­füh­run­gen zum Fi­nan­zie­rungs­be­darf. Das Gericht stellte fest, dass nach einem Gutachten der er­höh­te Finanzierungsbedarf des Bundes durch die Wie­der­ver­eini­gung bei ca. 13 Mrd. € (für 2021) liegt und damit oberhalb des So­li­da­ri­täts­zu­schlags­vo­lu­mens von 11 Mrd. €. Damit sei die Erhebung in der aktuellen Höhe - noch - zu recht­fer­ti­gen. Damit stellt das Gericht für die Zukunft folgende Akzessorietät her: Wenn der Mehrfinanzierungsbedarf des Bundes sich reduziert oder eines Tages ganz entfällt, wäre damit auch der Erhebungsgrund für den So­li­da­ri­täts­zu­schlag ent­fallen. Damit wäre zumindest irgendwann ein Ende ab­seh­bar. Diese festgestellte Akzessorietät veranlasste Richterin am BVerfG Wall­ra­ben­stein zu einem sog. Sondervotum, in welchem sie diesem Grund­ge­dan­ken der Akzessorietät ausdrücklich widersprach. Das Verknüpfen der Son­der­ab­ga­be mit einem notwendigen Finanzbedarfnachweis zeigt nach ihrer Auf­fas­sung die Bereitschaft des BVerfG, in die Finanzpolitik einzugreifen. Das Ver­knüpfen des Mehraufwandes mit dem Bestehen der Er­gän­zungs­ab­gabe widerspricht ihres Erachtens dem Grundverständnis der aus dem Demokratieprinzip und der Gewaltenteilung folgenden Kom­pe­tenz­gren­zen des BVerfG.

Auch die soziale Staffelung der Ergänzungsabgabe dahingehend, dass der So­li­da­ri­tätszuschlag nur von einem Teil der Bevölkerung (sog. Spit­zen­ver­die­ner), auf Kapitalerträge und von Körperschaften erhoben wird, ver­stößt nach Auf­fassung des BVerfG nicht gegen die Verfassung.

Das Ergebnis mag manch einem Missfallen. Es deutete sich jedoch bereits im Laufe der Verhandlung an, denn bereits während eines Verhandlungstages for­mu­lierte es Richterin am BVerfG Wallrabenstein deutlich2: Der FDP sei es im Rahmen der sog. Ampel-Regierung nicht gelungen, mit ihrem politischen An­lie­gen der Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Bundestag wei­ter­zu­kom­men. Nun versuche sie es - denn Kläger des Verfahrens waren sechs ehe­malige FDP-Bundestagsabgeordnete - eben mit einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de. Wallrabenstein formulierte treffend: „Politisch ist mir ihr Ziel klar, recht­lich nicht”.

Zeitnahe Ab­schaf­fung des SolZ wenn, dann nur po­li­tisch

Damit obliegt es nun der Politik und der neuen Bundesregierung, die sich zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Zeilen noch nicht gefunden hat, zu ent­schei­den, ob der Solidaritätszuschlag in seiner gegenwärtigen Form wei­ter­hin be­stehen bleiben soll oder nicht. In Anbetracht des Fi­nan­zie­rungs­be­darfs des Bun­des darf jenes vermutet werden.


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  1.  ]BVerfG, Beschluss v. 26.3.2025 2 BvR 1505/20, juris.
  2.  ]https://www.zeit.de/politik/deutschland/2025-03/solidaritaetszuschlag-geschichte-steuer-zahlung-hoehe-bundesverfassungsgericht (Stand: 26.3.2025).