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Bildungsleistungen in der Umsatzsteuer - BMF-Schreiben wird wohl zeitnah veröffentlicht

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 4 Nr. 21 UStG
Problemstellung:
Änderungen durch das JStG 2024

Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG

Im Rahmen des JStG 2024 passte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Bil­dungs­leis­tungen i. S. § 4 Nr. 21 UStG umfassend an. Wir haben Sie hierüber ausführlich in Be­ra­tungs­praxis 11/2025 informiert. Bitte beachten Sie, dass im Laufe des Ge­setz­ge­bungs­pro­zesses folgende explizite Aussage der Gesetzesbegründung zu entnehmen war (BT-Drucksache 20/13419, S. 256): Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang um­satz­steuer­frei­en Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.

BMF-Entwurf und -Schreiben in Arbeit

Dem Vernehmen nach existiert bereits ein erster (noch verwaltungsinterner) Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Bildungsleistungen. Die Verwaltung möchte diesen sehr zeitnah veröffentlichen (Januar/Februar 2025). Dem Vernehmen nach sollen darin folgende - für die Praxis zu begrüßende - Vereinfachungen enthalten sein:

Die bisherigen Bescheinigungen i. S. des alten § 4 Nr. 21 UStG behalten wahr­schein­lich ihre Wirkung. Nur wenn solche Bescheinigungen befristet waren, müssen neue Bescheinigungen beantragt werden. Die Verwaltung möchte hier mut­maß­lich verhindern, dass Behörden mit einer Flut neuer Antragstellungen konfrontiert werden.
Das BMF wird voraussichtlich auch Ausführungen dazu treffen, wie Begriffe wie "Fortbildungen" auszulegen sind. Haben Sie Mandanten, die in einem entsprechenden Bildungsbereich bisher steuerpflichtig tätig sind und eine Steuerbefreiung begehren, sollten Sie zeitnah eine neue (erweiterte) Bescheinigung beantragen. Die Ent­schei­dung der Behörde wird aber mutmaßlich erst nach Erlass des neuen BMF-Schreibens ergehen. Die Bescheinigung kann jedoch (mutmaßlich) sodann mit Rück­wir­kung ausgestellt werden.
Das bisherige Risiko, dass eine Bescheinigung auch von Amts wegen ausgestellt werden kann, soll entfallen; dies ist jedoch innerhalb der Verwaltung noch umstritten.
Kommt alles so, wie vorstehend vermutet, hätten wir faktisch im Bildungsbereich ein Wahlrecht. Wenn und soweit eine Bescheinigung (a) beantragt und (b) auch erteilt wird, sind Leistungen steuerfrei. Wird auf den Antrag verzichtet, bleiben diese steu­er­pflich­tig - die Bescheinigung bleibt materielle Voraussetzung für die Steu­er­be­frei­ung. 
Es ist dem Vernehmen nach ebenso zu erwarten, dass die Bescheinigung jeweils nur insoweit erteilt wird, als sie auch beantragt wird. Erfolgt die Beantragung daher nur für bestimmte Bil­dungs­leis­tun­gen im Unternehmen (z. B. auf die B2C-Bil­dungs­leis­tun­gen), jedoch für andere nicht (z. B. B2B-Bil­dungs­leis­tungen), könnte so eine Art selektiver Teilbefreiung erreicht werden. Dies wäre der wünschenswerte Ideal­zu­stand. 

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Wie das BMF-Schreiben final formuliert wird, ist aktuell noch unsicher. Wir werden Sie zeitnah informieren, sobald neue Entwicklungen ersichtlich sind. 

Praxishinweis

Ggf. werden wir auch zeitnah nach Ergehen eines BMF-Schreibens ein Sonder-Webinar hierzu anbieten.