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Ab 2025 sind Unterhaltsaufwendungen nur noch bei unbarer Be­zahlung berücksichtigungsfähig

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 33a Abs. 1 Satz 11 EStG
Problemstellung:
Unterhalt ist nur noch bei unbarer Bezahlung möglich.

Unterhalt nur durch Banküberweisung

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wird in § 33a Abs. 1 Satz 11 EStG er­gänzt, dass Unterhaltsleistungen nur dann ab­zugs­fähig sind, wenn eine Über­weisung auf das Konto der unter­haltenen Per­son erfolgt. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Nach der Gesetzesbegründung soll durch diese Neuregelung einem Miss­brauch in Aus­lands­fällen vor­ge­beugt werden. Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass es sich hierbei um eine Banküberweisung handeln muss1.

Praxishinweis

Mandanten sind dringend darauf hinzuweisen, dass Barzahlungen von Unter­halt ab 2025 nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Dies kann wie folgt for­mu­liert werden: „Aufgrund einer Ge­setzes­än­derung durch das „Jahres­steuer­ge­setz 2024“ ist zu beachten, dass ab dem Jahr 2025 Unterhalt an An­ge­hö­rigen nur dann steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung durch Bank­über­weisung auf das Konto der unterhaltenen Per­son erfolgt. Bar­zah­lun­gen von Un­ter­halt sind ab 2025 steuerlich nicht mehr zu be­rück­sichtigen. Wir bit­ten Sie, dass Sie uns künftig den Zahlungs­nach­weis für Un­terhalt durch einen Kon­to­aus­zug erbringen.“

Nachweiserleichte­run­gen im Falle eines Krieges mög­lich

Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vor­liegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitz­staat der unter­haltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Ver­wal­tungs­re­ge­lung gewährt werden.

Weitere Gesetzesänderungen des Jahressteuergesetzes 2024 stellen wir im Seminar „Veranlagung 2024 Rechtsänderungen 2024/2025“ dar. Das Seminar findet an folgenden Terminen statt:

27.1.2025 in Denzlingen
28.1.2025 in Hockenheim
3.2.2025 in Balingen
4.2.2025 in Leonberg
5.2.2025 Online

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  1.  ]BT-Drucksache 20/13419 v. 16.10.2024 S. 235.