
- Gesetz:
- § 33a Abs. 1 Satz 11 EStG
- Problemstellung:
-
Unterhalt ist nur noch bei unbarer Bezahlung möglich.
Unterhalt nur durch Banküberweisung
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wird in § 33a Abs. 1 Satz 11 EStG ergänzt, dass Unterhaltsleistungen nur dann abzugsfähig sind, wenn eine Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Nach der Gesetzesbegründung soll durch diese Neuregelung einem Missbrauch in Auslandsfällen vorgebeugt werden. Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass es sich hierbei um eine Banküberweisung handeln muss1.
Praxishinweis
Mandanten sind dringend darauf hinzuweisen, dass Barzahlungen von Unterhalt ab 2025 nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Dies kann wie folgt formuliert werden: „Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das „Jahressteuergesetz 2024“ ist zu beachten, dass ab dem Jahr 2025 Unterhalt an Angehörigen nur dann steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung durch Banküberweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt. Barzahlungen von Unterhalt sind ab 2025 steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen. Wir bitten Sie, dass Sie uns künftig den Zahlungsnachweis für Unterhalt durch einen Kontoauszug erbringen.“
Nachweiserleichterungen im Falle eines Krieges möglich
Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Weitere Gesetzesänderungen des Jahressteuergesetzes 2024 stellen wir im Seminar „Veranlagung 2024 Rechtsänderungen 2024/2025“ dar. Das Seminar findet an folgenden Terminen statt: