- Gericht / Az:
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Hessisches FG, Urteil vom 2.8.2023 8 K 1429/21 (rechtskräftig)
- Fundstelle:
- EFG 2024 S. 521
- Gesetz:
- § 18 Abs. 3 UmwStG
- Streitfrage:
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„Straf“-Gewerbesteuer auch bei Freiberuflern?
§ 18 Abs. 3 UmwStG auch bei Freiberuflern
Erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, unterliegt ein daraus resultierender Gewinn nach § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG ist der auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn entfallende Gewerbesteuermessbetrag bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen.
Im Streitfall wurde eine Freiberufler-GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt, die fortan Einkünfte nach § 18 EStG erzielte. Innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung wurde ein Mitunternehmeranteil an dieser Personengesellschaft veräußert. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Finanzgerichts unterliegt auch die Veräußerung eines Freiberufler-Anteils der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG, welche nicht anrechnungsfähig ist1.
Praxishinweis
Wer trägt die GewSt nach § 18 Abs. 3 UmwStG bei einer PersG? Gewinnverteilungsabrede ist ratsam
Die Gewerbesteuer entsteht auf Ebene der Personengesellschaft2, denn der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG - und die daraus resultierende Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG - ist Teil der einheitlich gesonderten Feststellung der Personengesellschaft nach §§ 179, 180 AO3. Damit ist es im Fall der Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ratsam vertraglich zu regeln, wer die Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG zu tragen hat; andernfalls tragen diese alle Gesellschafter gemäß des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels und nicht nur der Sperrfristverletzende. Eine solche abweichende Gewinnverteilung nach § 18 Abs. 3 UmwStG muss u. E. möglich sein4, auch wenn eine Verwaltungsaussage hierzu fehlt.
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- [ ↑ ]Damit wurde die Verwaltungsauffassung bestätigt, vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011 IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rz. 18.11, Satz 2.
- [ ↑ ]Loose, in Brandis/Heuermann, UmwStG, § 18 Rz. 48.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 31.7.1994 I R 226/70, BStBl 1975 II S. 236; Schallmoser, in Brandis/Heuermann, EStG, § 16 Rz. 376; Lothmann, NWB 2024 S. 1910 f.
- [ ↑ ]Ebenso Korn, KÖSDI 2024 S. 23748, Rz. 222; Lothmann, NWB 2024 S. 1910 f.