- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 12.12.2023 VIII R 2/21
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Antrag zur tariflichen ESt bei Ausschüttungen
Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft werden beim Gesellschafter grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG als Kapitalerträge besteuert und unterliegen damit dem Grunde nach der sog. Abgeltungsteuer. Hier besteht jedoch nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Möglichkeit, auf Antrag zur tariflichen Einkommensteuer zu wechseln, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
Wenn dieser Antrag gestellt wird, unterliegen die Ausschüttungen der tariflichen Steuer inkl. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Dann sind auch Werbungskosten (zu 60 % gem. § 3c Abs. 2 EStG) abzugsfähig, denn nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG gilt § 20 Abs. 9 EStG sodann nicht; ebenso sind Verluste sodann voll ausgleichsfähig, weil § 20 Abs. 6 EStG nicht anzuwenden ist1.
Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume.
Praxishinweis
Der Antrag kann ausschließlich bei Erklärungsabgabe und nicht nachträglich gestellt werden2.
Voraussetzungen nur im Erstjahr zu prüfen
Im Besprechungsurteil hat der BFH nun entschieden, dass nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung das Vorliegen der materiellrechtlichen Antragsvoraussetzungen (also vor allem die Beteiligungshöhe) gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen ist. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. Sinkt also durch Beteiligungsverkäufe die Beteiligung unter die o. g. Beteiligungsgrenzen, bleibt der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG dennoch über den Fünf-Jahres-Zeitraum gültig.
Praxishinweis
Ein Widerruf des Antrags ist möglich. Sodann gilt wieder die Abgeltungsteuer. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG).