- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 13.12.2023 VI R 30/21
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 19 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
- Streitfrage:
-
Fällt die Zweitwohnungsteuer unter die Abzugsbeschränkung bei einer doppelten Haushaltsführung?
Max. 1.000 € monatlich für Unterkunftskosten
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Unterkunftskosten höchstens bis zu 1.000 € pro Monat berücksichtigungsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Zweitwohnungsteuer gehört zu den Unterkunftskosten
Zu den Unterkunftskosten zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehört nach Ansicht des BFH auch eine Zweitwohnungsteuer. Diese stellt einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar.
Auch nach der Verwaltungsauffassung unterfällt die Zweitwohnungsteuer dem Höchstbetrag für die doppelte Haushaltsführung1.
Praxishinweise
Hausrat, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsmittel
Anlage N - Doppelte Haushaltsführung
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 108.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 4.4.2019 VI R 18/17, BFH/NV 2019 S. 870.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 108.
- [ ↑ ]FG des Saarlandes, Urteil v. 20.5.2020 2 K 1251/17, EFG 2020 S. 1408; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.9.2022 3 K 48/22, DStRE 2023 S. 769; Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 10 K 202/22, DStR 2023 S. 1879 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/23); vgl. BerP 9/2023 S. 504..