- Gericht / Az:
- BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023 2 BvL 8/13
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
- Streitfrage:
-
Können Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwester-Gesellschaften zum Buchwert erfolgen?
Rechtsfrage ein Jahrzehnt ungeklärt
Mitte Januar veröffentlichte das BVerfG eine Entscheidung zu einer seit über zehn Jahren in Karlsruhe anhängigen Rechtsfrage: Sind Übertragungen zwischen den steuerlichen Gesamthandsvermögen1 zweier beteiligungsidentischen Schwester-Gesellschaften zum Buchwert möglich?
Fallgruppen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
Die Übertragung einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter ist u. a. in § 6 Abs. 5 EStG geregelt. Sofern ein Rechtsträgerwechsel erfolgt, sieht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in seinen drei Nummern vier mögliche Buchwert-Übertragungsmöglichkeiten vor, nämlich
Praxishinweise
Übertragungen gegen Kapital I und/oder Kapital II
Andere Entgelte nicht zum Buchwert
Teilentgelte sind Trennungstheorie
Gesamthand in Gesamthand nicht nach § 6 Abs. 5 EStG möglich
Bei Betrachtung der vorstehenden Aufzählung fällt auf, dass eine bestimmte Übertragung nicht von § 6 Abs. 5 EStG erfasst ist: Die Übertragung zwischen verschiedenen Gesamthandsvermögen. Das BMF sieht diese explizit nicht von § 6 Abs. 5 EStG umfasst4.
Ausweggestaltungen
Um eine solche Übertragung bisher zum Buchwert zu ermöglichen, mussten Ausweggestaltungen gewählt werden. Unter anderem war möglich:
Neue Entscheidung des BVerfG
All diese Alternativ- bzw. Ausweich-Gestaltungen werden künftig nicht mehr notwendig sein. Hintergrund ist der aktuelle Beschluss des BVerfG, der in 199 Randziffern umfassend das Problem beleuchtet. Demnach gilt stark verkürzt Folgendes:
Gesamthand in Gesamthand ist zum Buchwert möglich
Rückwirkung bis in 2001
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Durch Artikel 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (BGBl 2023 I Nr. 411) wird der Begriff der Gesamthand für steuerliche Zwecke losgelöst von den Neuerungen durch das MoPeG auch ab 1.1.2024 fortgeführt. Mit dem o. g. Gesetz wurde § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend angepasst.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.12.2011 IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 12.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.12.2011 IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 15.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.12.2011 IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 18.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.12.2011 IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 20.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.12.2011 IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 19; davon abgerückt in BMF, Schreiben v. 20.11.2019 IV C 6-S 2241/15/10003, BStBl 2019 I S. 1291, Rz. 40; dafür im zuletzt genannten BMF-Schreiben jedoch mit Hinweis darauf, dass § 42 AO zu prüfen sei.