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Verschärfung der Stundungsregelungen nach § 6 Abs. 5 AStG a. F.

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2053
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 6; § 21 Abs. 3 AStG
Problemstellung:
Welche gesetzlichen Neuerungen ergeben sich für laufende Stundungen i. S. des § 6 Abs. 5 AStG a. F.?

Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2053 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen wurde durch die Änderung des § 21 Abs. 3 Satz 2 AStG auch eine Verschärfung der Stundungsregelung nach § 6 Abs. 5 AStG a. F. für den Wegzug vor dem 31.12.2021 beschlossen.

Wegzug vor dem 31.12.2021

Erfolgte der Wegzug vor dem 31.12.2021 innerhalb der EU/EWR-Staaten und ist die natürliche Person Staatsangehöriger der EU/EWR-Staaten, wird die Steuer auf den Wertzuwachs nach § 6 Abs. 5 AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet, bis die wesentliche Beteiligung veräußert wird oder die natürliche Person in einen Drittstaat verzieht. Weitere Voraussetzungen mussten für die (unbegrenzte) Stundung nicht erfüllt werden. Gleiches gilt für die Schweiz.

Verschärfung bei Ausschüttungen

Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 AStG n. F. sind Stundungen nach § 6 Abs. 5 AStG a. F. zukünftig auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagerückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts der wesentlichen Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt. Hierbei sollen jedoch erst Gewinnausschüttungen oder eine Einlagerückgewähr berücksichtigt werden, die nach dem 17.8.2023 (Tag des Kabinettsbeschlusses) erfolgen.

Widerruf der Stundung

Somit kann es zukünftig auch zum Widerruf der Stundung kommen, wenn im Veranlagungszeitraum eine Gewinnausschüttung beschlossen wird und diese den gemeinen Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs um mehr als ein Viertel übersteigt.

Wirkung

Für die Prüfung, ob ein Widerruf der Stundung zu erfolgen hat, sind sämtliche Gewinnausschüttungen zukünftig zusammen zu rechnen und fortlaufend festzuhalten. Das Überschreiten der Schädlichkeitsgrenze wirkt dann auf den Veranlagungszeitraum zurück, für den die Stundung ausgesprochen wurde.