Anlagen, die noch mit 19 % USt angeschafft wurden, können unter gewissen Voraussetzungen (siehe Punkt b)
ins Privatvermögen entnommen werden. Die Entnahme unterliegt - wenn die Voraussetzungen (z. B. Anlagenleistung unter 30 kW peak) vorliegen - dem Nullsteuersatz. Vorteil der Entnahme ist sodann, dass der privat verbrauchte Strom nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der ins Netz eingespeiste Strom bleibt weiterhin steuerbar und steuerpflichtig. Auch bindet ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Unternehmer weiterhin mindestens fünf Jahre. Weil aber der private Strom dann nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Entnahme der Anlage dennoch vorteilhaft. Die
Entnahme kann nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich
nicht rückwirkend erklärt werden. Es wird jedoch akzeptiert, dass
Entnahmen, die bis zum 11.1.2024 erklärt werden, rückwirkend auf 1.1.2023 erfolgen. Sie sollten die Chance für Ihre Mandanten nutzen, und dem Finanzamt die Entnahme schriftlich anzeigen. Hierzu müssen die Voraussetzungen (siehe nachfolgend) erfüllt sein. Die Entnahme kann beispielsweise wie folgt angezeigt werden:
"Hiermit wird angezeigt, dass die PV-Anlage unseres Mandanten ... mit Wirkung zum 1.1.2023 aus dem Unternehmensvermögen zum Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG entnommen wird. Eine Entnahme ist zulässig, weil folgende Voraussetzung erfüllt ist: [siehe zu den vier Möglichkeiten (a) bis (d) nachfolgender Tz.]"
Entnahme bis 11.1.2024 mit Rückwirkung zum 1.1.2023 möglich!
Eine Entnahme einer Anlage, die noch mit 19 % angeschafft wurde, ist freiwillig möglich, wenn (a) 90 % des Stroms privat genutzt werden oder (b) der in der Anlage produzierte Strom in einem Speicher gespeichert wird und der Strom auch privaten Zwecken dient. Insoweit ist die Rechtslage bekannt. Neu akzeptiert das BMF auch, dass (c) Elektrofahrzeuge, die sich nicht im Unternehmensvermögen befinden, zur Entnahme berechtigen, wenn diese mit dem Strom der PV-Anlage geladen werden. Auch eine (d) Wärmepumpe des Privatvermögens, die privaten Heizzwecken dient, berechtigt zur Entnahme der PV-Anlage, wenn die Wärmepumpe auch mit Strom der PV-Anlagen betrieben wird. Die vorstehenden Punkte (c) und (d) waren bisher nur unverbindlich über die
FAQ des BMF gelöst und werden nunmehr in ein nach § 176 AO verbindliches BMF-Schreiben übernommen.
E-Fahrzeug und Wärme-pumpe berechtigen zur Entnahme
Anlagen, die entnommen wurden, führen nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG, selbst wenn anschließend ein Rückwechsel zum Kleinunternehmer erfolgt.
Entnahme führt nicht zu § 15a UStG
Anschaffungen von
Solar-Carports oder
Solar-Terrassenüberdachungen sind aufzuteilen. Soweit die Kosten auf die PV-Anlage (inkl. Nebenleistungen und wesentlichen Komponenten) entfallen, unterliegen sie dem Nullsteuersatz. Der Carport bzw. die Terrassenüberdachung selbst unterliegt jedoch dem Regelsteuersatz.
Solar-Carports oder Solar-Terrassenüberdachungen führen zum Steuersatz-Splitt
Speicher über 5 kWh, die mit einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 UStG verbunden sind, unterliegen ohne weitere Nachweise ebenso dem Nullsteuersatz. Dies gilt auch für
Wasserstoffspeicher, wenn der Wasserstoff nicht anderen Zwecken als der Rückumwandlung in Strom zugeführt wird; die dabei entstehende Wärme ist unerheblich, selbst bei Verwertung.
Wasserstoffspeicher sind Speicher
Boden- und Dacharbeiten unterliegen, auch wenn diese zeitlich im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 UStG erfolgen, dem Regelsteuersatz.
Boden- und Dacharbeiten immer 19 %
Betreiber einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 UStG sind häufig Kleinunternehmer und werden ab 2024 nicht mehr steuerlich geführt. Daher haben sie keine Steuernummer. Die Netzeinspeisung kann sodann mit der MaStR-Nummer abgerechnet werden.