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PV-Anlagen-Update in der USt: Entnahme rückwirkend - bis Januar 2024 - möglich & weitere Updates

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Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben v. 30.11.2023 III C - S 7220/22/10002 :013
Fundstelle:
juris

Dauerbrenner PV-Anlagen

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gehören spätestens seit Einführung des § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG zum Dauerbrenner des Steuerrechts. Wir haben das Thema bereits mehrfach dargestellt:

Im Hinblick auf § 12 Abs. 3 UStG in BerP 11/2022, BerP 4/2023, BerP 11/2023 bzw. Immer aktuell II/2023 und

Ausführungen zur USt

im Hinblick auf § 3 Nr. 72 EStG in BerP 12/2022, BerP 9/2023 bzw. Immer aktuell VI/2022 und Immer aktuell V/2023.

Ausführungen zur ESt

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Updates zu § 12 Abs. 3 UStG

Erneut äußerte sich jedoch das BMF am 30.11.2023 mit wichtigen Updates zu der Thematik, die wir Ihnen verkürzt hier darstellen möchten:

Anlagen, die noch mit 19 % USt angeschafft wurden, können unter gewissen Voraussetzungen (siehe Punkt b) ins Privatvermögen entnommen werden. Die Entnahme unterliegt - wenn die Voraussetzungen (z. B. Anlagenleistung unter 30 kW peak) vorliegen - dem Nullsteuersatz. Vorteil der Entnahme ist sodann, dass der privat verbrauchte Strom nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der ins Netz eingespeiste Strom bleibt weiterhin steuerbar und steuerpflichtig1. Auch bindet ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Unternehmer weiterhin mindestens fünf Jahre2. Weil aber der private Strom dann nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Entnahme der Anlage dennoch vorteilhaft. Die Entnahme kann nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht rückwirkend erklärt werden. Es wird jedoch akzeptiert, dass Entnahmen, die bis zum 11.1.2024 erklärt werden, rückwirkend auf 1.1.2023 erfolgen3. Sie sollten die Chance für Ihre Mandanten nutzen, und dem Finanzamt die Entnahme schriftlich anzeigen. Hierzu müssen die Voraussetzungen (siehe nachfolgend) erfüllt sein. Die Entnahme kann beispielsweise wie folgt angezeigt werden: "Hiermit wird angezeigt, dass die PV-Anlage unseres Mandanten ... mit Wirkung zum 1.1.2023 aus dem Unternehmensvermögen zum Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG entnommen wird. Eine Entnahme ist zulässig, weil folgende Voraussetzung erfüllt ist: [siehe zu den vier Möglichkeiten (a) bis (d) nachfolgender Tz.]"

Entnahme bis 11.1.2024 mit Rückwirkung zum 1.1.2023 möglich!

Eine Entnahme einer Anlage, die noch mit 19 % angeschafft wurde, ist freiwillig möglich, wenn (a) 90 % des Stroms privat genutzt werden oder (b) der in der Anlage produzierte Strom in einem Speicher gespeichert wird und der Strom auch privaten Zwecken dient. Insoweit ist die Rechtslage bekannt. Neu akzeptiert das BMF auch, dass (c) Elektrofahrzeuge, die sich nicht im Unternehmensvermögen befinden, zur Entnahme berechtigen, wenn diese mit dem Strom der PV-Anlage geladen werden. Auch eine (d) Wärmepumpe des Privatvermögens, die privaten Heizzwecken dient, berechtigt zur Entnahme der PV-Anlage, wenn die Wärmepumpe auch mit Strom der PV-Anlagen betrieben wird4. Die vorstehenden Punkte (c) und (d) waren bisher nur unverbindlich über die FAQ des BMF gelöst und werden nunmehr in ein nach § 176 AO verbindliches BMF-Schreiben übernommen.

E-Fahrzeug und Wärme-pumpe berechtigen zur Entnahme

Anlagen, die entnommen wurden, führen nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG, selbst wenn anschließend ein Rückwechsel zum Kleinunternehmer erfolgt5.

Entnahme führt nicht zu § 15a UStG

Anschaffungen von Solar-Carports oder Solar-Terrassenüberdachungen sind auf­zu­tei­len. Soweit die Kosten auf die PV-Anlage (inkl. Nebenleistungen und we­sent­li­chen Komponenten) entfallen, unterliegen sie dem Nullsteuersatz6. Der Carport bzw. die Terrassenüberdachung selbst unterliegt jedoch dem Regelsteuersatz.

Solar-Carports oder Solar-Terrassenüberdachungen führen zum Steuersatz-Splitt

Speicher über 5 kWh, die mit einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 UStG verbunden sind, unterliegen ohne weitere Nachweise ebenso dem Nullsteuersatz7. Dies gilt auch für Wasserstoffspeicher, wenn der Wasserstoff nicht anderen Zwecken als der Rück­um­wand­lung in Strom zugeführt wird; die dabei entstehende Wärme ist un­er­heb­lich, selbst bei Verwertung8.

Wasserstoffspeicher sind Speicher

Boden- und Dacharbeiten unterliegen, auch wenn diese zeitlich im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 UStG erfolgen, dem Regel­steuer­satz9.

Boden- und Dacharbeiten immer 19 %

Betreiber einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 UStG sind häufig Kleinunternehmer und werden ab 2024 nicht mehr steuerlich geführt. Daher haben sie keine Steuernummer. Die Netzeinspeisung kann sodann mit der MaStR-Nummer abgerechnet werden10.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 30.11.2023 III C - S 7220/22/10002 :013, Rz. 7.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 30.11.2023 III C - S 7220/22/10002 :013, Rz. 7.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 30.11.2023 III C - S 7220/22/10002 :013, juris, Rz. 4.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 30.11.2023 III C - S 7220/22/10002 :013, juris, Rz. 3.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 30.11.2023 III C - S 7220/22/10002 :013, Rz. 8.
  6.  ]Abschn. 12.18 Abs. 7 Satz 7 UStAE,
  7.  ]Abschn. 12.18 Abs. 7 Satz 10 UStAE.
  8.  ]Abschn. 12.18 Abs. 7 Satz 11 UStAE.
  9.  ]Abschn. 12.18 Abs. 10 Satz 5 UStAE.
  10.  ]Abschn. 14.5 Abs. 8 Satz 2 UStAE.