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Keine Kürzung des geldwerten Vorteils für die Ab­schrei­bung einer Ga­ra­ge

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 4.7.2023 VIII R 29/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG
Streitfrage:
Ist die Abschreibung einer Garage eine Zuzahlung, die den geld­wer­ten Vor­teil aus der privaten Kfz-Nutzung mindert?

Zuzahlun­gen min­dern den geld­wer­ten Vor­teil

Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zur Über­lassung eines betrieblichen Kraft­fahr­zeugs min­dern den geld­werten Vor­teil aus der Nutzungs­über­las­sung. Dies ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer Tankkosten oder Leasing­ra­ten selbst getragen hat1. Eine Minderung des geldwerten Vorteils ist deshalb vorzunehmen, weil es insoweit an einer Be­reiche­rung des Ar­beitnehmers fehlt.

Garagenkosten min­dern nicht den geld­wer­ten Vor­teil

In der aktuellen Entscheidung kam der BFH zum Ergebnis, dass die anteilig auf die Ga­ra­ge ent­fallenden Grund­stücks­kosten (hier die Abschreibung für die Garage) nicht den geld­wer­ten Vor­teil min­dern, wenn keine rechtliche Ver­pflich­tung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber be­steht, das Fahr­zeug in der Garage unterzustellen.

Nur verpflichtende Auf­wen­dun­gen kön­nen den geld­wer­ten Vor­teil mindern

Damit können nur solche Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern, die (ein­schließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden An­schaffungskosten) für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit ge­gen­über dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwen­dungen für das über­las­se­ne Fahrzeug verpflichten2.

Praxishinweis

Der BFH hat in seinem Urteil bestätigt, dass ein Abzug nicht möglich ist, weil es keine rechtliche Verpflichtung gab, das Fahrzeug in einer Garage unterzu­stel­len. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, wenn die Unter­brin­gung des Fahr­zeugs in der Garage zwingende Bedingung für die Über­lassung ist. Dies muss in der Nutzungsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag schrift­lich ge­regelt wer­den. Hierzu ist es nach Ansicht des BFH nicht ausreichend, wenn nur die all­ge­meine Verpflichtung besteht, das dem Arbeitnehmer überlassene Fahr­zeug pfleglich zu behandeln.

Betriebsausgaben­pau­schale bei be­stimm­ten Be­rufs­grup­pen

In der gleichen Entscheidung hat der BFH auch zur Betriebsausgabenpau­schale nach H 18.2 EStH „Betriebsausgabenpauschale“ Stellung bezogen. Hier können seit dem Jahr 2023 folgende Beträge geltend gemacht werden:

Zeitumfang einer haupt­be­rufl. Tätig­keit

Hierzu vertritt die Verwaltung die Ansicht, dass eine hauptberufliche Tätigkeit min­destens einen zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines ver­gleich­ba­ren Vollzeiterwerbs haben muss3.

Pauschale ist im ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Rah­men

Nach Ansicht des BFH wird diese Verwaltungsregelung zur Be­triebs­aus­ga­ben­pau­schale mit dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Besteuerung der Ein­künf­te aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG als vereinbar angesehen.

Praxishinweise

Der Höchstbetrag bei der Betriebsausgabenpauschale wurde zum 1.1.2023 erhöht4.
Die Be­triebs­aus­gabenpauschale wird über die Zeile 23 der Anlage EÜR 2022 geltend gemacht.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15, BStBl 2017 II S. 1014 und VI R 49/14, BStBl 2017 II S. 1011; BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 50, 51; vgl. Immer aktuell V/2021 S. 298.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 52 und 53d.
  3.  ]Sog. Drittelregelung, vgl. R 3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR.
  4.  ]Vgl. Immer aktuell VI/2023 S. 224; BerP 6/2023 S. 332.