- Gericht / Az:
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023 10 K 1873/22
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 7g Abs. 1 EStG
- Streitfrage:
- Welcher Gewinn ist für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag maßgeblich?
Gewinngrenze von 200.000 € beim IAB
Seit dem Jahr 2020 gilt beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €, unabhängig von der Gewinnermittlungsart1. Ein Investitionsabzugsbetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschritten ist.
Maßgebend ist der Gewinn ohne IAB
Maßgebend ist der Gewinn in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wird. Zu prüfen ist dabei der Gewinn ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG2. Damit hat der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag selbst keine Auswirkung auf die Gewinngrenze.
Steuerbilanzgewinn ist maßgeblich
Das FG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass unter „Gewinn” im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen ist. Das bedeutet, dass eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) nicht stattfindet.
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.6.2022 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2022 I S. 945, Rz. 11.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.6.2022 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2022 I S. 945, Rz. 13.
- [ ↑ ]Seifert, NWB 2021 S. 1979; Reddig, DStR 2021 S. 2622.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 3.12.2019 X R 6/18, BStBl 2021 II S. 77; BMF, Schreiben v. 18.1.2021 IV C 6 - S 2144/19/10003:004, BStBl 2021 I S. 119.