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Steuerbilanzgewinn für Gewinngrenze beim In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag

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Gericht / Az:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023 10 K 1873/22
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7g Abs. 1 EStG
Streitfrage:
Welcher Gewinn ist für die Gewinngrenze beim In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag maßgeblich?

Gewinngrenze von 200.000 € beim IAB

Seit dem Jahr 2020 gilt beim In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €, unab­hängig von der Ge­winn­er­mittlung­sart1. Ein In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag kann in An­spruch ge­nom­men werden, wenn die Gewinn­grenze von 200.000 € nicht über­schrit­ten ist.

Maßgebend ist der Gewinn ohne IAB

Maßgebend ist der Gewinn in dem Jahr, in dem der In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag ab­ge­zo­gen wird. Zu prüfen ist dabei der Gewinn ohne Be­rück­sich­ti­gung von Ab­zügen und Hin­zu­rech­nun­gen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG2. Da­mit hat der in Anspruch genom­mene In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag selbst keine Aus­wir­kung auf die Ge­winn­grenze.

Steuerbilanzgewinn ist maßgeblich

Das FG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass unter „Gewinn” im Sin­ne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuer­bilanz­ge­winn und nicht der steuer­liche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu ver­stehen ist. Das bedeutet, dass eine Korrektur um außer­bilanzielle Positionen wie nicht­ab­zieh­bare Betriebs­aus­gaben oder einkom­men­steuerfreie Ein­nah­men (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) nicht stattfindet.

Praxishinweise

Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des Revisions­ver­fah­rens ist derzeit noch nicht veröffentlicht.
Eine gesetzliche Definition, wie der maßgebliche Gewinn zu ermitteln ist, gibt es nicht. Nachdem der In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag kleine und mittlere Be­triebe fördern soll, muss sich die Gewinngrenze an der Leistungs­fähig­keit des Un­ter­neh­mens orientieren. Die nichtabziehbaren Betriebsaus­ga­ben erhöhen die Leistungs­fähigkeit des Unternehmens nicht, sodass die­se im Rah­men einer Schatten­be­rech­nung unberücksichtigt zu blei­ben ha­ben3. Die zu § 4 Abs. 4a EStG ergangene höchst­richterliche Recht­spre­chung dürf­te ent­sprechend anzuwenden sein4.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 15.6.2022 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2022 I S. 945, Rz. 11.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 15.6.2022 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2022 I S. 945, Rz. 13.
  3.  ]Seifert, NWB 2021 S. 1979; Reddig, DStR 2021 S. 2622.
  4.  ]BFH, Urteil v. 3.12.2019 X R 6/18, BStBl 2021 II S. 77; BMF, Schreiben v. 18.1.2021 IV C 6 - S 2144/19/10003:004, BStBl 2021 I S. 119.

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