- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 23.3.2023 VI R 39/20
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG
Haushalt des Steuerpflichtigen
Eine Steuermäßigung als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Auch unentgeltlich überlassene oder gemietete Räume sind möglich
Einen Haushalt kann ein Steuerpflichtiger auch in solchen Räumen haben, die er als wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder als Mieter nutzt1. Das Gesetz verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund kann eine Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG auch für unentgeltlich überlassene Räume geltend gemacht werden.
Abgekürzter Vertragsweg ist anwendbar
Außerdem bestätigte der BFH, dass eine Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Dies gilt nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragsweges2. Dies setzt aber insbesondere voraus, dass die aufgrund des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind.
Praxishinweis
Eine Handwerkerleistung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige der Eigentümer des Haushalts ist. Folglich können auch Mieter Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters3.