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Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG bei un­ent­gelt­lich über­las­senem Haushalt

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 23.3.2023 VI R 39/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG

Haushalt des Steuer­pflich­ti­gen

Eine Steuermäßigung als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Auch unentgeltlich überlassene oder ge­mie­te­te Räu­me sind möglich

Einen Haushalt kann ein Steuerpflichtiger auch in solchen Räumen haben, die er als wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder als Mieter nutzt1. Das Gesetz ver­langt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nut­zungsrecht des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund kann eine Hand­wer­ker­leistung nach § 35a Abs. 3 EStG auch für unentgeltlich überlassene Räu­me geltend gemacht wer­den.

Abgekürz­ter Ver­trags­weg ist an­wend­bar

Außerdem bestätigte der BFH, dass eine Steuermäßigung auch in Anspruch ge­nommen werden kann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Drit­ten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen ver­pflich­tet hat. Dies gilt nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertrags­we­ges2. Dies setzt aber insbesondere voraus, dass die aufgrund des Vertrags zu er­brin­gen­den Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflich­ti­gen zu­zu­ord­nen sind.

Praxishinweis

Eine Handwerkerleistung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige der Eigen­tü­mer des Haushalts ist. Folglich können auch Mieter Hand­wer­ker­leistun­gen und haus­haltsnahe Dienstleistungen steuer­mindernd berück­sich­ti­gen. Vor­aus­set­zung ist jedoch eine Be­schei­ni­gung des Vermieters oder Ver­wal­ters3.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 27.
  2.  ]BFH, Urteil v. 15.11.2005 IX R 25/03, BStBl 2006 II S. 623.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 26, 27 Anlage 2.

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