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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Un­ter­brin­gung eines Kindes bei beiden El­tern­tei­len

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Gericht / Az:
Thüringer FG, Urteil v. 23.11.2021 3 K 799/18 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: III R 1/22)
Fundstelle:
EFG 2022 S. 155
Gesetz:
§ 24b Abs. 1 EStG

Mit Meldung wird Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit un­terstellt

Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Allein­er­ziehen­de ist die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes. Die Zugehörigkeit des Kin­des zum Haushalt ist an­zu­nehmen, wenn das Kind in der Woh­nung des Allein­er­ziehenden gemel­det ist und dauerhaft in des­sen Woh­nung lebt (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Meldung des Kin­des bei beiden El­tern­tei­len

Ist das Kind bei mehreren Personen (in der Regel bei beiden Elternteilen) ge­mel­det, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Vor­aus­setz­ungen auf Auszahlung des Kindergelds nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies ist derjenige, in dessen Haushalt tat­säch­lich das Kind aufgenommen ist1.

Revisionsverfahren zu paritäti­schem Wech­sel­modell

Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des paritätischen Wechsel­modells um­stritten. Danach lebt ein Kind für einen bestimmten Zeit­raum (z. B. eine Woche) bei einem Elternteil und anschließend lebt das Kind für einen gleich langen Zeit­raum beim anderen Elternteil.

Unter dem Az. III R 1/22 ist beim BFH ein Revisions­ver­fahren anhängig. In die­sem Verfahren ist fraglich, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur dem Eltern­teil zusteht, das Kindergeld bezieht oder ob bei § 24b EStG eine Re­ge­lungs­lücke besteht, weil es keine Möglichkeit der Aufteilung zwi­schen beiden Eltern­teilen gibt. Nach Ansicht des Thüringer FG ver­stößt die feh­len­de Auf­tei­lungs­mög­lichkeit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Praxishinweis

Einen ausführlichen Beitrag zum Entlastungsbetrag für Allein­er­ziehen­de fin­den Sie in unserer Mitarbeiterarbeitsgemeinschaft Immer aktuell VI/2023 S. 270 ff.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 23.11.2022 IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1634, Rz. 19.