- Gericht / Az:
-
Thüringer FG, Urteil v. 23.11.2021 3 K 799/18 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 1/22)
- Fundstelle:
-
EFG 2022 S. 155
- Gesetz:
- § 24b Abs. 1 EStG
Mit Meldung wird Haushaltszugehörigkeit unterstellt
Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist und dauerhaft in dessen Wohnung lebt (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen
Ist das Kind bei mehreren Personen (in der Regel bei beiden Elternteilen) gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergelds nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies ist derjenige, in dessen Haushalt tatsächlich das Kind aufgenommen ist1.
Revisionsverfahren zu paritätischem Wechselmodell
Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des paritätischen Wechselmodells umstritten. Danach lebt ein Kind für einen bestimmten Zeitraum (z. B. eine Woche) bei einem Elternteil und anschließend lebt das Kind für einen gleich langen Zeitraum beim anderen Elternteil.
Unter dem Az. III R 1/22 ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig. In diesem Verfahren ist fraglich, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur dem Elternteil zusteht, das Kindergeld bezieht oder ob bei § 24b EStG eine Regelungslücke besteht, weil es keine Möglichkeit der Aufteilung zwischen beiden Elternteilen gibt. Nach Ansicht des Thüringer FG verstößt die fehlende Aufteilungsmöglichkeit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Praxishinweis
Einen ausführlichen Beitrag zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende finden Sie in unserer Mitarbeiterarbeitsgemeinschaft Immer aktuell VI/2023 S. 270 ff.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 23.11.2022 IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1634, Rz. 19.