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Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Hausnotrufsystem

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 15.2.2023 VI R 7/21
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 2 EStG
Streitfrage:
Können die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem haushaltsnahe Dienst­leistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sein?

Urteilsfall

Im Urteilsfall sind Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem angefallen, dass le­dig­lich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die - so­weit er­forderlich - Dritte (An­ge­hö­ri­ge, Nachbarn, Bereitschaftsdienst, Haus­arzt, Pflege- oder Rettungs­dienst) im Not­fall verständigt. Nicht im Entgelt ent­hal­ten war der Sofort-Helfer-Ein­satz an der Wohn­­adres­se sowie eine Pfle­ge- und Grund­ver­sor­gung.

Kein Haushaltsbezug, wenn nur Dritte verständigt werden

Die Aufwendungen sind nicht nach § 35a Abs. 2 EStG abzugsfähig. Ein Abzug setzt voraus, dass die Dienstleistung eine hin­reichende Nähe zur Haus­halts­füh­rung aufweisen. Dabei können nach dem räumlich-funktionalen Haus­halts­be­griff auch Dienste jenseits der Grund­stücks­grenze begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die an­sonsten üb­licher­weise von Familien­mit­gliedern erbracht und in unmit­tel­ba­rem räum­lichen Zusam­men­hang zum Haus­halt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Aus diesem Grund sind die Aufwendungen nicht nach § 35a Abs. 2 EStG abzugsfähig.

Praxishinweis

Mit dieser Entscheidung grenzt sich der BFH von seiner Entscheidung vom 3.9.20151 ab. In diesem Fall sind die Aufwendungen für das Notrufsystem und das Bereit­halten von Personal für den Einsatz im Bedarfsfall, das im Rah­men eines betreuten Wohn­kom­plexes immer vor Ort war, ange­fallen. Der BFH hat seine Ent­scheidung damals begründet, dass der Leistungs­er­folg in der Woh­nung des Steuer­pflich­ti­gen liegt.

Die beiden Entscheidungen können wie folgt zusammengefasst werden:


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 3.9.2015 VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272; vgl. Immer aktuell II/2016 S. 79.