- Gericht / Az:
- BMF, Referentenentwurf vom 28.7.2022
- Fundstelle:
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-07-28-JStG-2022/0-Gesetz-JStG.html
Das BMF hat am 28.7.2022 einen ersten Entwurf des sog. Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht. Erfahrungsgemäß wird das Gesetz im Laufe des regulären Gesetzgebungsverfahrens noch diverse Änderungen erfahren. Dennoch möchten wir Ihnen bereits an dieser Stelle den aktuellen Stand, verkürzt auf die wichtigsten geplanten Änderungen, darstellen.
1. Einkommensteuer
Im Nachfolgenden werde die u. E. gewichtigsten geplanten Änderungen im EStG (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet:
3 % AfA bei Wohngebäuden ab 2024
Keine AfA auf tatsächliche Nutzungsdauer mehr
Sonderausgaben bei Altersvorsorge
Erhöhung Sparerpauschbetrag auf 1.000 €
Ausbildungsfreibetrag
Grundrentenzuschlag
2. Abgabenordnung - Auszahlungsmöglichkeit für staatliche Leistungen
Im Berufsstand bekannt sein sollte die aktuelle Energiepreispauschale von 300 €. Diese ist in den §§ 112 ff. EStG geregelt. Die Auszahlung über den Arbeitgeber ist ein unschönes Behelfsvehikel, dass wir bereits kritisierten1.
Auszahlung staatlicher Leistungen
Der Gesetzgeber reagiert nun und schafft mit dem JStG in § 139b AO eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Es bleibt abzuwarten, für welche staatlichen Transferleistungen dieses neue Instrumentarium künftig herhalten muss. Nach der Begründung des Referentenentwurfs soll vor allem das im Koalitionsvertrag verankerte sog. Klimageld2 darüber abgewickelt werden.
3. Umsatzsteuer
Im Nachfolgenden werde die u. E. gewichtigsten geplanten Änderungen im UStG (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet:
Ab 2023 wird durch Streichung des §§ 69, 70 UStDV die Möglichkeit der pauschalen Vorsteuer (§ 23 UStG) für bestimmte Berufsgruppen genommen. Damit gelten die allgemeinen Besteuerungsregelungen.
Keine pauschale Vorsteuer mehr möglich
Aufzeichnungspflichten bei Zahlungsdienstleistern
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Vgl. BerP 7/2022 S. 382 oder Immer aktuell IV/2022 S. 282.
- [ ↑ ]Um einen künftigen Anstieg des CO2-Preises zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, sieht auch der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode die Entwicklung eines sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus vor.