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Schwimmunterreicht ist umsatzsteuerpflichtig

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Gericht / Az:
EuGH, Urteil vom 21.10.2021 C-373/19 (Dubrovin & Tröger - Aquatics)
Fundstelle:
DStR 2021 S. 2524
Gesetz:
§ 4 Nr. 21 UStG , Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i, j MwStSystRL

Freizeit-Bil­dungs­leis­tun­gen nicht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei

Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL) ist dahin auszulegen, dass er nicht den Schwimmunterricht einer Schwimmschule umfasst1. Schwimmunterricht ist eine spezialisierte, punktuelle Ausbildung, die für sich allein nicht die Kriterien der Steuerbefreiung für Bil­dungs­leis­tun­gen erfüllt. Schul- und Hochschulunterricht ist dadurch ge­kenn­zeich­net, dass ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen ab­ge­deckt wird. In diesem Bereich kommt es auf die Vermittlung, Vertiefung und Ent­wick­lung von Kenntnissen und Fähigkeiten an. Reiner Schwimm­un­ter­richt genügt nicht diesen An­for­der­un­gen. Ent­sprech­en­des wird u. E. für den gesamten Freizeit-Bildungssektor gelten.

Praxishinweis

Auch Erziehung hilft praktisch nicht weiter

U. E. könnte die Leistung einer Schwimmschule als „Erziehung von Kindern“ nach § 4 Nr. 23 Buchstabe a UStG steuerfrei sein. Dies jedoch (seit 2020) nur dann, wenn keine systematische Gewinnerzielung vorliegt, was re­gel­mäß­ig der Fall sein sollte. Daher bleibt es letztlich bei der Steuerpflicht.


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  1.  ]EuGH, Urteile v. 7.10.2019 C-47/19 (Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst), DStR 2019 S. 2417 im Hinblick auf eine Segelschule; v. 14.3.2019 C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie), DStR 2019 S. 620 im Hinblick auf eine Fahrschule; BVerwG, Urteil v. 22.9.2021 9 B 8/21 „Wing Tsun Kids“, HFR 2021 S. 1218 im Hinblick auf eine Kampfsportschule.