- Gericht / Az:
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EuGH, Urteil vom 21.10.2021 C-373/19 (Dubrovin & Tröger - Aquatics)
- Fundstelle:
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DStR 2021 S. 2524
- Gesetz:
- § 4 Nr. 21 UStG , Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i, j MwStSystRL
Freizeit-Bildungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL) ist dahin auszulegen, dass er nicht den Schwimmunterricht einer Schwimmschule umfasst1. Schwimmunterricht ist eine spezialisierte, punktuelle Ausbildung, die für sich allein nicht die Kriterien der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen erfüllt. Schul- und Hochschulunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen abgedeckt wird. In diesem Bereich kommt es auf die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten an. Reiner Schwimmunterricht genügt nicht diesen Anforderungen. Entsprechendes wird u. E. für den gesamten Freizeit-Bildungssektor gelten.
Praxishinweis
Auch Erziehung hilft praktisch nicht weiter
U. E. könnte die Leistung einer Schwimmschule als „Erziehung von Kindern“ nach § 4 Nr. 23 Buchstabe a UStG steuerfrei sein. Dies jedoch (seit 2020) nur dann, wenn keine systematische Gewinnerzielung vorliegt, was regelmäßig der Fall sein sollte. Daher bleibt es letztlich bei der Steuerpflicht.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]EuGH, Urteile v. 7.10.2019 C-47/19 (Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst), DStR 2019 S. 2417 im Hinblick auf eine Segelschule; v. 14.3.2019 C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie), DStR 2019 S. 620 im Hinblick auf eine Fahrschule; BVerwG, Urteil v. 22.9.2021 9 B 8/21 „Wing Tsun Kids“, HFR 2021 S. 1218 im Hinblick auf eine Kampfsportschule.