Neufang Akademie

nach oben

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 14.12.2021 IV C 4 - S 2223/19/10003 :003
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3, § 15 UStG

Umsatzsteuer in der Corona-Krise

Die Finanzverwaltung hat zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie nachfolgende umsatzsteuerrechtliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 beschlossen:

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie ins­be­son­de­re Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und So­zial­diens­te, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Po­li­zei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billig­keits­we­ge abgesehen.

Keine unentgeltlichen Wertabgaben

Ebenso ist beim Leistungsbezug zu o. g. Zwecken trotz nachfolgender Verwendung zu einer unentgeltlichen Wertabgabe der Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich.

Dennoch Vorsteuer möglich

Ebenso ist beim Leistungsbezug zu o. g. Zwecken trotz nachfolgender Verwendung zu einer unentgeltlichen Wertabgabe der Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Ar­beit­neh­mern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen un­ter­ein­an­der umsatzsteuerfrei.
Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird nach § 163 AO aus sachlichen Bil­lig­keits­grün­den bis zum 31.12.2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wert­ab­ga­be nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG ab­ge­seh­en, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Co­ro­na-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kon­takt­be­schrän­kun­gen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.

Gebäudenutzung und § 15a UStG

Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.
Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öf­fent­li­chen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.