- Gericht / Az:
-
BFH, Urteile vom 12.7.2021 VI R 9/19; vom 2.9.2021 VI R 25/19
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 9 Abs. 4 EStG
Dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung ist vorrangig
Zeitliche Kriterien
Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG)1. Fehlt es an einer dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung oder ist sie nicht eindeutig, sind im zweiten Schritt die zeitlichen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG zu prüfen2.
Urteilsfall Ordnungsdienst
Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt zumindest dann, wenn sie dort wenigstens in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören.
Urteilsfall Müllwerker
Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abgehört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert werden3.
Praxishinweis
Qualitativer Tätigkeitschwerpunkt nicht entscheidend
Damit bestätige der BFH erneut, dass bei einer arbeitsvertraglichen Zuordnung selbst dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dort nicht den qualitativen Tätigkeitschwerpunkt hat4. Es müssen dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbracht werden, die zum Berufsbild gehören. Das Abgeben von Urlaubsanträgen, Krankmeldungen, das Anlegen der Berufskleidung oder das Abholen eines Tourenplans und Fahrzeugpapieren reichen allerdings nicht als eine solche Tätigkeit aus5.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 2.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 26.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 2.9.2021 VI R 25/19, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 9.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 30.9.2020 VI R 10/19, BStBl 2021 S. 306; VI R 12/19, BFH/NV 2021 S. 307; VI R 11/19, BStBl 2021 II S. 308; v. 1.10.2020 VI R 36/18, BFH/NV 2021 S. 309.