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Keine Fünftelregelung bei Corona-Hilfen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.10.2021 VI 304 - S 2143-065
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§§ 24, 34 EStG

Steuerermäßigung bei außerordentlichen Einkünften

Die sog. Fünftelregelung ist eine Steuerermäßigung, die die Progressionswirkung au­ßer­or­dent­li­cher Einkünfte abmildern soll. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG verweist auf Ent­schä­di­gun­gen nach § 24 Nr. 1 EStG, die u. a. solche außerordentlichen Einkünfte dar­stellen.

FinMin Schleswig-Holstein: Keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG

Nach Ansicht des FinMin Schleswig-Holstein ist für die staatlichen Coronahilfen keine Fünftelregelung zu gewähren. Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG liegen nicht vor und zwar aus mehreren Gründen:

§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG betrifft Entschädigungen, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzen. Sämtliche Förderprogramme beziehen sich jedoch nur auf för­der­fähige Ausgaben, die ersetzt wurden;
es liegen auch keine Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG vor. Dieser Tatbestand trifft nur auf Zahlungen zu, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Dies trifft nicht auf die staatliche Unterstützung während der Pandemie zu, denn diese wurde wegen der vorübergehenden Betriebsschließung oder wegen bestimmter Tätigkeitsverbote gezahlt;
für 2020 mangelt es außerdem in vielen Fällen an dem Merkmal der Zusammenballung, das von der Rechtsprechung verlangt wird1.

Praxishinweis

Zu diesem Thema ist das letzte Wort sicher noch nicht gesprochen2. Bei betroffenen Mandanten sollte das Vorliegen der Zusammenballung ermittelt und dargelegt werden. Bis Klarheit herrscht, sollten die Fälle soweit als möglich offen gehalten werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 14.8.2001 XI R 22/00, BStBl 2002 II S. 180.
  2.  ]Entschädigung (für sog. November- und Dezemberhilfe 2020) nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG bejahend Schießl, in Brandis/Heuermann, EStG, § 24 Rz 29 m. w. N.