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Diverse gesetzliche Änderungen

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Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 5.7.2021 IV A 4 - S 0310/19/10001 :004
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 141 AO , § 9 GewStG , § 6b, § 7g EStG
Streitfrage:
Welche praxisrelevanten gesetzlichen Änderungen erfolgen durch diverse Gesetze?

Im Nachfolgenden werden diverse kleinere steuergesetzliche Änderungen der vergangenen Wochen und Monate dargestellt.

a) Veränderte Grenzen bei der Buchführungspflicht

Vereinheitlichung der Buch­führ­ungs­grenze

Durch das sog. Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer)1 wurde die Grenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO bzgl. der Berechnung mit der umsatzsteuerrechtlichen Berechnung der Kleinunternehmergrenze vereinheitlicht.

Bisherige Formulierung: "...Umsätze einschließlich der steuerfreien Um­sätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Um­satz­steu­er­ge­setz­es, von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr..."
Neue Formulierung: "... Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr ..."

Praxishinweise

Damit fallen z. B. steuerfreie Umsätze aus steuerfreien Grund­stücks­ver­mie­tun­gen (§ 4 Nr. 12 UStG) nicht mehr unter die Be­rech­nung der Buch­führ­ungs­grenze, denn § 19 Abs. 3 UStG schließt steu­er­freie Umsätze im Bereich § 4 Nr. 8 bis 29 UStG unter den dort ge­nann­ten Vo­raus­setz­un­gen und Einschränkungen aus.
§ 140 AO bleibt hiervon unberührt.
Weiterhin gilt, dass für § 141 AO erst eine Aufforderung durch die Fi­nanz­ver­wal­tung zur Bilanzierung erfolgen muss.
Die Änderung gilt seit dem 9.6.2021.

b) Modifikation bei der erweiterten Grundstückskürzung

Anpassung der er­weiterten Grund­stücks­kürz­ung

Ebenfalls gesetzlich angepasst2 wurde die sog. erweiterte Grund­stücks­kürz­ung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Demnach ist es bislang not­wen­dig, dass die Gesellschaft, welche von der erweiterten Grund­stücks­kürz­ung profitieren möchte, ausschließlich eigenes Grund­ver­mö­gen oder (als Nebentätigkeit) eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Eine Ba­ga­tell­grenze ist insoweit nicht vorgesehen.

Neu insoweit ist (bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2021), dass die erweiterte Grundstückskürzung auch dann erfolgen darf, wenn

die Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen max. 10 % der Mieteinnahmen be­tragen;
max. 5 % der Einnahmen der Gesellschaft aus anderen Ver­trags­be­zieh­un­gen mit den Mietern stammen.

Praxishinweise

Der obige Fall a deckt z. B. die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mietobjektes ab. Diese war bisher immer schädlich. Die Notwendigkeit zur Gründung einer separaten Photovoltaikanlagen-GbR entfällt damit.
Jedoch führt die Installation der Photovoltaikanlage einkommensteuerrechtlich zur Infektion i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei Personengesellschaften. Die o. g. Gesetzesänderung hat insoweit u. E. keine Auswirkung3.
Der obige Fall b erfasst z. B. die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.
Die o. g. Positionen sind zwar unschädlich für die erweiterte Grund­stücks­kürz­ung, unterliegen selbst allerdings der Gewerbesteuer.

c) Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Verlängerung § 6b EStG

Neben der Einführung des § 1a KStG enthält das sog. KöMoG4 auch eine Anpassung der Reinvestitionsfrist des § 6b EStG. Demnach beträgt die Reinvestitionsfrist sechs bzw. fünf statt der üblichen vier Jahre, wenn die Rücklage im Zeitraum 31.3.2020 bis 31.12.2020 regulär (mit der Vier-Jahres-Frist) aufgelöst werden müsste. Damit können Rücklagen aus 2016 und aus 2017 auch für Investitionen in 2022 fortgeführt werden.

Verlängerung § 7g EStG

Eine ähnliche Modifikation findet sich in § 7g EStG. Denn regulär muss die Investition bis zum Ende des dritten Folgejahres auf die Bildung erfolgen. Sowohl Investitionsabzugsbeträge aus 2017, als auch solche aus 2018 können jedoch fortgeführt werden, wenn die Investition spätestens in 2022 erfolgt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG vom 2.6.2021, BGBl 2021 I S. 1259.
  2.  ]Durch das Fondstandortgesetz (FoStoG), BGBI 2021 I S. 1498.
  3.  ]Kritisch insoweit Häsner/Preils/Winhold, DStR 2021 S. 1798.
  4.  ]Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050.