- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 5.7.2021 IV A 4 - S 0310/19/10001 :004
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 141 AO , § 9 GewStG , § 6b, § 7g EStG
- Streitfrage:
- Welche praxisrelevanten gesetzlichen Änderungen erfolgen durch diverse Gesetze?
Im Nachfolgenden werden diverse kleinere steuergesetzliche Änderungen der vergangenen Wochen und Monate dargestellt.
a) Veränderte Grenzen bei der Buchführungspflicht
Vereinheitlichung der Buchführungsgrenze
Durch das sog. Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer)1 wurde die Grenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO bzgl. der Berechnung mit der umsatzsteuerrechtlichen Berechnung der Kleinunternehmergrenze vereinheitlicht.
Praxishinweise
b) Modifikation bei der erweiterten Grundstückskürzung
Anpassung der erweiterten Grundstückskürzung
Ebenfalls gesetzlich angepasst2 wurde die sog. erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Demnach ist es bislang notwendig, dass die Gesellschaft, welche von der erweiterten Grundstückskürzung profitieren möchte, ausschließlich eigenes Grundvermögen oder (als Nebentätigkeit) eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Eine Bagatellgrenze ist insoweit nicht vorgesehen.
Neu insoweit ist (bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2021), dass die erweiterte Grundstückskürzung auch dann erfolgen darf, wenn
Praxishinweise
c) Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Verlängerung § 6b EStG
Neben der Einführung des § 1a KStG enthält das sog. KöMoG4 auch eine Anpassung der Reinvestitionsfrist des § 6b EStG. Demnach beträgt die Reinvestitionsfrist sechs bzw. fünf statt der üblichen vier Jahre, wenn die Rücklage im Zeitraum 31.3.2020 bis 31.12.2020 regulär (mit der Vier-Jahres-Frist) aufgelöst werden müsste. Damit können Rücklagen aus 2016 und aus 2017 auch für Investitionen in 2022 fortgeführt werden.
Verlängerung § 7g EStG
Eine ähnliche Modifikation findet sich in § 7g EStG. Denn regulär muss die Investition bis zum Ende des dritten Folgejahres auf die Bildung erfolgen. Sowohl Investitionsabzugsbeträge aus 2017, als auch solche aus 2018 können jedoch fortgeführt werden, wenn die Investition spätestens in 2022 erfolgt.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG vom 2.6.2021, BGBl 2021 I S. 1259.
- [ ↑ ]Durch das Fondstandortgesetz (FoStoG), BGBI 2021 I S. 1498.
- [ ↑ ]Kritisch insoweit Häsner/Preils/Winhold, DStR 2021 S. 1798.
- [ ↑ ]Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050.