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Verlängerung der Steuererklärungsfristen und zinsfreie Karenzzeiten für 2020

Gericht / Az:
Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-UmsG) vom 25.6.2021
Fundstelle:
BGBl 2021 I S. 2035
Gesetz:
EGAO

Verlängerung der Erklärungsfristen auch für 2020

In Art. 6 ATAD-UmsG wurde durch eine Ergänzung im EGAO eine allgemeine Verlängerung der Erklärungspflicht für Steuererklärungen i. S. des § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO (insbesondere Erklärungen zur Einkommensteuer, Kör­per­schaft­steuer, Gewerbesteuer inkl. Gesonderter Feststellungen hierzu und Um­satz­steu­er) um drei Monate für das Erklärungsjahr 2020 be­schlossen. Ähn­li­ches galt bereits für das Erklärungsjahr 20191.

Praxishinweis

Bei Nichteinhaltung der Fristen drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO).

Zur besseren Übersichtlichkeit wird nachfolgend ein Überblick für einzelne Fallgruppen für die Erklärungsjahre 2019 bis 2021 gegeben. Folgendes ist anzumerken:

Wir gehen für das Jahr 2021 von der aktuellen Rechtslage aus. Eine Verlängerung für die Erklärungsjahre ist künftig noch möglich.
Außerdem haben wir die Auswirkung des § 108 Abs. 3 AO (Frist­ver­län­ger­ung auf den nächsten Werktag) bereits berücksichtigt.

a) Beratene Steuerpflichtige

Was gilt bei beratenen Mandanten?

Bei beratenen Steuerpflichtigen (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO) gilt für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Fest­stell­ungs­er­klär­un­gen:

Erklärung des JahresIst abzugeben bis
2019Dienstag, 31.8.2021
2020Dienstag, 31.5.2022
2021Dienstag, 28.2.2023

Praxishinweis

Individuelle Fristverlängerung

Wenn die Abgabe ohne Verschulden bis 31.5.2022 nicht möglich ist, besteht eine individuelle Möglichkeit auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. mit Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO.

Sonderregel bei Land- und Forstwirten

Eine Abweichung gilt für Land- und Frostwirte mit abweichendem Wirt­schafts­jahr (1.7. bis 30.6., § 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Hier gilt:

Erklärung des JahresIst abzugeben bis
2019Dienstag, 31.12.2021
2020Dienstag, 31.10.2022 (sofern je nach Bundesland dies ein Feiertag ist2, Ver­längerung auf 1.11.2022)
2021Dienstag, 28.2.2023

Praxishinweis

Vorsicht: Um­satz­steuer bei LuF

Bei Land- und Forstwirten gilt insbesondere bezüglich der Umsatzsteuer3 jedoch für das Erklärungsjahr 2020 die Fristverlängerung bis 31.5.2022.

b) Nicht beratene Steuerpflichtige

Was gilt bei nicht beratenen Steu­er­pflichtigen?

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO) gilt:

Erklärung des JahresIst abzugeben bis
2019Freitag, 31.7.2020
2020Montag, 1.11.2021 (sofern je nach Bun­des­land dies ein Feiertag ist4, Ver­län­ger­ung auf 2.11.2021)
2021Dienstag, 1.8.2022

Praxishinweis

Individuelle Fristverlängerung

Wenn die Abgabe ohne Verschulden bis 1.11.2021 nicht möglich ist, besteht eine individuelle Möglichkeit auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO.

Sonderregel bei Land- und Forstwirten

Eine Abweichung gilt für nicht beratene Land- und Frostwirte mit ab­weich­en­dem Wirtschaftsjahr. Hier gilt:

Erklärung des JahresIst abzugeben bis
2019Montag, 1.2.2021
2020Montag, 2.5.2022
2021Montag, 31.1.2023

Praxishinweis

Vorsicht: Um­satz­steu­er bei LuF

Bei Land- und Forstwirten gilt insbesondere bezüglich der Umsatzsteuer5 jedoch für das Erklärungsjahr 2020 die Fristverlängerung bis 1.11.2021.

c) Vorabanforderungen

Vorabanfor­der­un­gen wei­ter­hin mög­lich

Die Finanzämter sind weiterhin berechtigt, Vorabanforderungen durchzuführen (§ 149 Abs. 4 AO).


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. BerP 2/2021 S. 71 und BGBl 2021 I S. 237.
  2.  ]Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
  3.  ]Allgemein: ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.
  4.  ]Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
  5.  ]Allgemein: ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.

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