- Gericht / Az:
-
Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-UmsG) vom 25.6.2021
- Fundstelle:
-
BGBl 2021 I S. 2035
- Gesetz:
- EGAO
Verlängerung der Erklärungsfristen auch für 2020
In Art. 6 ATAD-UmsG wurde durch eine Ergänzung im EGAO eine allgemeine Verlängerung der Erklärungspflicht für Steuererklärungen i. S. des § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO (insbesondere Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer inkl. Gesonderter Feststellungen hierzu und Umsatzsteuer) um drei Monate für das Erklärungsjahr 2020 beschlossen. Ähnliches galt bereits für das Erklärungsjahr 20191.
Praxishinweis
Bei Nichteinhaltung der Fristen drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO).
Zur besseren Übersichtlichkeit wird nachfolgend ein Überblick für einzelne Fallgruppen für die Erklärungsjahre 2019 bis 2021 gegeben. Folgendes ist anzumerken:
a) Beratene Steuerpflichtige
Was gilt bei beratenen Mandanten?
Bei beratenen Steuerpflichtigen (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO) gilt für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen:
Erklärung des Jahres | Ist abzugeben bis |
2019 | Dienstag, 31.8.2021 |
2020 | Dienstag, 31.5.2022 |
2021 | Dienstag, 28.2.2023 |
Praxishinweis
Individuelle Fristverlängerung
Wenn die Abgabe ohne Verschulden bis 31.5.2022 nicht möglich ist, besteht eine individuelle Möglichkeit auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. mit Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO.
Sonderregel bei Land- und Forstwirten
Eine Abweichung gilt für Land- und Frostwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6., § 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Hier gilt:
Erklärung des Jahres | Ist abzugeben bis |
2019 | Dienstag, 31.12.2021 |
2020 | Dienstag, 31.10.2022 (sofern je nach Bundesland dies ein Feiertag ist2, Verlängerung auf 1.11.2022) |
2021 | Dienstag, 28.2.2023 |
Praxishinweis
Vorsicht: Umsatzsteuer bei LuF
Bei Land- und Forstwirten gilt insbesondere bezüglich der Umsatzsteuer3 jedoch für das Erklärungsjahr 2020 die Fristverlängerung bis 31.5.2022.
b) Nicht beratene Steuerpflichtige
Was gilt bei nicht beratenen Steuerpflichtigen?
Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen (ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO) gilt:
Erklärung des Jahres | Ist abzugeben bis |
2019 | Freitag, 31.7.2020 |
2020 | Montag, 1.11.2021 (sofern je nach Bundesland dies ein Feiertag ist4, Verlängerung auf 2.11.2021) |
2021 | Dienstag, 1.8.2022 |
Praxishinweis
Individuelle Fristverlängerung
Wenn die Abgabe ohne Verschulden bis 1.11.2021 nicht möglich ist, besteht eine individuelle Möglichkeit auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO.
Sonderregel bei Land- und Forstwirten
Eine Abweichung gilt für nicht beratene Land- und Frostwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Hier gilt:
Erklärung des Jahres | Ist abzugeben bis |
2019 | Montag, 1.2.2021 |
2020 | Montag, 2.5.2022 |
2021 | Montag, 31.1.2023 |
Praxishinweis
Vorsicht: Umsatzsteuer bei LuF
Bei Land- und Forstwirten gilt insbesondere bezüglich der Umsatzsteuer5 jedoch für das Erklärungsjahr 2020 die Fristverlängerung bis 1.11.2021.
c) Vorabanforderungen
Vorabanforderungen weiterhin möglich
Die Finanzämter sind weiterhin berechtigt, Vorabanforderungen durchzuführen (§ 149 Abs. 4 AO).
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Vgl. BerP 2/2021 S. 71 und BGBl 2021 I S. 237.
- [ ↑ ]Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
- [ ↑ ]Allgemein: ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.
- [ ↑ ]Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
- [ ↑ ]Allgemein: ohne Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.