- Gericht / Az:
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FG Münster, Urteil vom 29.4.2021 1 K 2214/17 E, G, U, F
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 146 AO
- Streitfrage:
- Ist die Führung einer Kasse mittels Excel möglich?
Excel-Kasse weiterhin nicht möglich
Auf den ersten Blick könnte das Urteil des FG Münster so verstanden werden, dass eine Kassenführung per Excel möglich sei. Dem ist allerdings nicht so. Es gelten weiterhin die bisherigen Grundsätze, mit einer kleinen Erleichterung.
Eine Kassenführung besteht systematisch aus zwei Arten von Aufzeichnungen:
a) Einzelaufzeichnungen
b) Kassenberichte
Streitfall
Im Streitfall wurden Einzelaufzeichnungen (Tz. a) mittels elektronischer Kasse geführt. Der Kassenbericht (Tz. b), der ebenso die Dokumentation des täglich zu führenden Kassensturzes2 darstellt, wurde mittels einer Excel-Liste dokumentiert. Die Finanzverwaltung sah hierin einen formellen Mangel und beabsichtigte eine Umsatz-Hinzuschätzung. Das FG lehnte dies ab. Die sich aus § 146 Abs. 4 AO ergebende Pflicht der Unveränderbarkeit der Aufzeichnung erstreckt sich auf Einzelaufzeichnungen, nicht jedoch auf den Kassensturz und die Kassenberichte.
Praxishinweis
Kassenberichte bleiben notwendig
U. E. missverständlich hat das FG die Kassenberichte insoweit als „überobligatorisch“ bezeichnet. Die BFH-Rechtsprechung verlangt diese3. Auch bei elektronischen Einzelaufzeichnungen ist nicht ersichtlich, dass der BFH auf die Führung von Kassenberichten verzichtet.
Außerdem wurde im Urteilsfall noch eine Anmerkung zu Nebenkassen getroffen (im Streitfall Verkäufe auf Wochenmärkten): Bei Führung mehrere Kassen (z. B. eine elektronische Kasse im Hauptbetrieb und offene Ladenkassen bei Verkäufen auf dem Wochenmarkt), muss jede dieser Kasse formell zutreffend geführt werden. Mangels getrennter Kassenberichte war die Nebenkasse „Wochenmarkt“ im Streitfall formell ordnungswidrig, was eine Hinzuschätzung von Umsätzen zur Folge hatte. Im Rahmen dieser Nebenkasse verlangte auch das FG Münster die tägliche Führung getrennter Kassenberichte.
Praxishinweise
Mangel betrifft nur die einzelne Kasse
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- [ ↑ ]Kläne/Thünemann, StBp 2017 S. 239, Tz. V. 3 m. w. N.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 20.9.1989 X R 39/87, BStBl 1990 II S. 109; v. 25.3.2015 X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743; BFH, Beschluss v. 23.12.2004 III B 14/04, BFH/NV 2005 S. 667.
- [ ↑ ]Beispielhaft BFH, Urteile v. 20.3.2017 X R 11/16, BStBl 2017 II S. 992; v. 25.3.2015 X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743; v. 20.6.1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985 S. 12.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 26.2.2018 X B 53/17, BFH/NV 2018 S. 82.