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Steuerliche Behandlung der Tätigkeit in einem Impfzentrum

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 15.3.2021 S 2331 A - 49-St 210
Fundstelle:
DStR 2021 S. 870
Gesetz:
§ 3 Nr. 26, Nr. 26a EStG

Die Verwaltung stellt im o. g. Schreiben klar, dass die Tätigkeit als freiwilliger Helfer in einem mobilen oder regionalen Impfzentrum regelmäßig eine nicht­selbst­stän­dige Tätigkeit dar­stellt. Da­mit liegt auch keine um­satz­steuer­liche Un­ter­neh­mer­eigen­schaft vor.

Praxishinweis

In der Praxis werden häufig Honorarverträge geschlossen. Unterbleibt der Lohnsteuerabzug aufgrund solcher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ist für die Tätigkeit nach §§ 130, 131 SGB IV keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung gegeben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Ver­an­lagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer kommt in­so­weit aus Vereinfachungsgründen lt. Verwaltung nicht in Betracht.

Der Arbeitnehmer selbst kann in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 die Einnahmen aus seiner Tätigkeit nach folgender Systematik als (teilweise) steuerfrei behandeln: