Neufang Akademie

nach oben

Abgrenzung zwischen Geld­leistung und Sach­be­zug u. a. für die Sach­bezugs­frei­grenze von 44 €

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BMF, Schreiben v. 13.4.2021 IV C 5 - S 2334/19/10007 :002
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG
Problemstellung:
Zweifelsfragen in der Abgrenzung zwischen Geld­leistungen und Sach­be­zug u. a. für die Sach­bezugs­frei­grenze von 44 € und § 37b EStG.

Mit Wirkung ab 1.1.2020 wurde eine neue Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG vorgenommen1. Es wurde ge­setz­lich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträg­liche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geld­betrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Verwaltung klärt Zweifelsfragen

Von Anfang an bestanden Zweifelsfragen, ob bestimmte Gutscheinkarten noch anerkannt sind oder nicht. Das BMF hat hierzu am 13.4.2021 ein An­wen­dungsschreiben veröffentlicht. Nachdem die Neuregelung schon über ein Jahr an­zu­wenden ist, wäre eine zeitnahe Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens wünschens­wert gewesen. Erfreulich ist jedoch, dass vor allem in den prob­le­ma­tischen Punkten (z. B. Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) eine Über­gangs­regelung bis zum 31.12.2021 ge­währt wird (Rz. 30 des BMF-Schreibens).

Abgrenzung

Spätestens ab dem 1.1.2022 müssen die folgenden Voraussetzungen einge­halten sein:

Karten von Online­händ­lern

Bezüglich der Onlinehändler (z. B. Amazon) ist zu beachten, dass nur solche Kar­ten begünstigt sind, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händ­ler) berechtigen. Eine Karte ist nicht begünstigt, wenn sie auch für Produkte von Fremd­anbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

Karten von Tank­stel­len­ketten

Karten einer Tankstellenkette sind begünstigt, wenn sie zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Markt­auftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo) berechtigen. Die Art des Be­triebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.

Folgende Karten sind u. a. nach der Verwaltungsauffassung begünstigt:

Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Be­zug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanz­stellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanz­ver­trags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern,
„City-Cards“, Stadtgutscheine,
Gutscheine
  • für den Personennah- und Fernverkehr,
  • Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Be­zug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen),
  • Streamingdienste für Film und Musik,
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads.

Praxishinweise

Eine ausführliche Besprechung des BMF-Schreibens erfolgt in unserer Ar­beits­gemeinschaft Immer aktuell IV/2021.
Die Freigrenze wird ab dem 1.1.2022 von 44 € auf 50 € erhöht.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Immer aktuell IV/2020 S. 240; Seminar Arbeitslohn 2021 S. 124.