- Verwaltungs-
anweisung: -
Gleichlautende Erlasse der Länder vom 25.1.2021, 3-G146.0/4
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 19 GewStG
Grundsätzlich sind für die Gewerbesteuer die Gemeinden zuständig. Jedoch kann das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Vorauszahlungen herabsetzen. Inbesondere, wenn die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlung angepasst wird, soll auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuervorauszahlung entsprechend reduziert werden1.
Einfache Herabsetzung der GewSt-VZ
Mit den o. g. Erlassen haben die Finanzbehörder der Länder beschlossen, dass aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen an die Reduktion der Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen für Zwecke der Gewerbesteuer keine strengen Anforderungen zu stellen sind.