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Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in der Corona-Krise

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Gleichlautende Erlasse der Länder vom 25.1.2021, 3-G146.0/4
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 GewStG

Grundsätzlich sind für die Gewerbesteuer die Gemeinden zuständig. Jedoch kann das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG die Be­me­ssungs­grund­lage für Zwecke der Vorauszahlungen herabsetzen. Inbesondere, wenn die Ein­kom­men­steuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlung angepasst wird, soll auch die Bemessungsgrundlage für die Ge­wer­be­steuer­vor­aus­zah­lung entsprechend reduziert werden1.

Einfache Herab­setzung der GewSt-VZ

Mit den o. g. Erlassen haben die Finanzbehörder der Länder beschlossen, dass aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen wirt­schaftlichen Folgen an die Reduktion der Bemessungsgrundlage der Vor­aus­zah­lungen für Zwecke der Gewerbesteuer keine strengen An­for­de­run­gen zu stellen sind.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]R 19.2 Ass. 1 Satz 5 GewStR.