Neufang Akademie

nach oben

Zum Haushaltbegriff bei § 35a EStG

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 23.5.2020 VI R 4/18; vom 13.5.2020 VI R 7/18
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 2 und 3 EStG
Streitfrage:
Wie ist der räumlich-funktionale Haushaltsbegriff auszulegen?

Räum­lich-funk­ti­onaler Zu­sam­men­hang zum Haushalt

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind dann steuer­lich berücksichtigungsfähig, wenn sie in einem räum­lich-funktionalen Zu­sam­men­hang zum Haushalt des Steuerpflichtigen stehen1. Die räum­lich-funk­tionale Auslegung des Haushaltsbegriffs geht zurück auf die Recht­sprechung zum Winterdienst auf dem Gehweg vor der Grundstücksgrenze2.

Reinigung einer öffentlichen Straße nicht begünstigt

In diesem Zusammenhang hat der BFH entschieden, dass die Reinigung der Fahr­bahn einer öffentlichen Straße - anders als die Reinigung des öffent­lichen Geh­wegs vor dem Haus - nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG be­rück­sich­ti­gungsfähig ist.

Voraussetzungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG sind unter anderem, dass3

die Dienstleistung üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird,
in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und
dem Haushalt dient.

Haushalt endet an der „Bordstein­kante“

Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße wird gewöhnlich nicht durch Mit­glie­der des privaten Haushalts erbracht und kann außerdem nicht mehr als haus­wirt­schaft­liche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haus­haltsbezug aufweist. Nach Ansicht des BFH endet der räum­lich-funk­tiona­le Haushalt an der „Bordsteinkante“, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg.

Praxishinweis

Dies bedeutet auch, dass nach diesem Urteil der Winterdienst auf dem Geh­weg begünstigt ist und Aufwendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn nicht abzugsfähig sind. Soweit der Entscheidung zum Winterdienst zu ent­neh­men sein sollte, dass sich die Steuerermäßigung darüber hinaus auch auf die Auf­wendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn bezieht, hält der Se­nat da­ran nicht fest4.

Handwerker­leistun­gen nur im Haushalt

Im gleichen Fall hat der BFH noch entschieden, dass die Lohnkosten für Ar­bei­ten in der Werkstatt eines Handwerkers keine Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind.

Voraussetzung für eine Handwerkerleistung ist, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichti­gen erbracht wird. In der Werkstatt des Handwerkers er­brach­te Leistungen werden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Aus diesem Grund sind die Arbeitskosten eines Hand­werkers im Wege der Schätzung in einen in einen „Werkstattlohn“ und in einen „vor Ort Lohn“ aufzuteilen5.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde ein Hoftor durch einen Tischler in seiner Werkstatt re­pa­riert. Die Arbeitskosten sind wie folgt aufzuteilen:

Aus- und Einbau des Hoftores ist begünstigt,
Reparatur in der Werkstatt ist nicht begünstigt.

Praxishinweise

Nach der Verwaltungsauffassung ist eine Schätzung der Arbeitskosten nicht zu­lässig6. Der Anteil der Arbeitskosten muss sich grundsätzlich anhand der An­gaben der Rechnung ergeben.
Bei künftigen Handwerkerrechnungen ist darauf zu achten, dass diese Auf­tei­lung bereits aus der Rechnung hervorgeht.
Ob die Leistung im Haushalt erbracht wird, ist nur anhand des tatsäch­li­chen Leistungsortes zu prüfen.
Nach Ansicht des Thüringer FG sind Handwerkerleistungen nur solche Leistungen, die typischerweise dem Wohnen bzw. Leben in einem Haus­halt dienen7. Aus diesem Grund gehört die Reparatur eines privaten Pkw nicht dazu.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 1 - 2.
  2.  ]BFH, Urteil v. 20.3.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014 S. 880.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 11
  4.  ]BFH, Urteil v. 19.11.2020 VI R 4/18, juris, Rz. 21.
  5.  ]BFH, Pressemitteilung 54/2020 v. 19.11.2020.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 40.
  7.  ]FG Thüringen, Urteil v. 25.5.2020 1 K 103/20, EFG 2020 S. 1619.

Weitere Artikel dieser Ausgabe