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Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maß­nah­me nach § 35c EStG bei Ratenzahlung

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 13.8.2024 IX R 31/23
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35c EStG
Streitfrage:
Wann ist eine energetische Sanierung abgeschlossen, wenn die Rechnung für die Maß­nah­me durch Ratenzahlung beglichen wird?

Energetische Sanie­rungsmaßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst­ge­nutztem Wohn­eigentum werden durch einen Steuer­ab­zugsbetrag nach § 35c Abs. 1 EStG steuer­lich ge­fördert. Die Förderung beträgt im Jahr des Abschlusses der ener­ge­ti­schen Maß­nah­me und im nächsten Jahr je 7 % der Auf­wen­dun­gen, höchstens 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwen­dun­gen, höchs­tens 12.000 € für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das be­günstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maß­nahme äl­ter als zehn Jahre ist.

Abschluss der ener­ge­tischen Maß­nah­me = vollständige Zahlung

Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ist anders wie bei § 35a EStG1 nicht anwend­bar. Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Jahr zu ge­wäh­ren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c Abs. 1 EStG liegt nicht vor, be­vor die Zahlung des Steuerpflichtigen vollständig auf das Konto des Er­bringers der Leistung erfolgt ist.

Aus diesem Grund kam der BFH zum Ergebnis, dass bei einer Ratenzahlung ein Abzug nach § 35c EStG erstmals in dem Jahr möglich ist, in dem die Leistung vollständig bezahlt ist. Gesetzlich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der energetischen Maßnahme nicht definiert. Der BFH ist der Ansicht, dass es neben der Fertigstellung der (Bau‑)Maßnahme auch auf die Zahlung des Rech­nungsbetrags ankommt. Ande­renfalls gingen dem Steuerpflichtigen min­destens einer der drei begünstigen Veranlagungszeiträume verloren, wenn die bau­liche Fertigstellung und die tatsächliche Zahlung des (Ge­samt‑)Rech­nungs­betrags in unterschiedliche Veranlagungszeiträume fallen.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger lässt den Gasbrennwertheizkessel modernisieren. Die Maß­nah­me ist grundsätzlich begünstigt nach § 35c EStG. Seit März 2021 zahlt er monatliche Raten von 200 €. Damit hat er im Jahr 2021 2.000 € bezahlt. Die Gesamtkosten betragen 8.000 €.

Stellungnahme
Die im Jahr 2021 bezahlten 2.000 € sind 2021 nicht nach § 35c EStG zu be­rück­sichtigen. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 kommt ein Abzug nach § 35c EStG in Betracht.

Folgende Beträge sind dann zu berücksichtigen:

2024
8.000 € x 7 %, max. 14.000 € =
560 €
2025
8.000 € x 7 %, max. 14.000 € =
560 €
2026
8.000 € x 6 %, max. 12.000 € =
480 €


Praxishinweise

Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung. Danach ist eine energe­ti­sche (Einzel-)Maßnahme dann ab­ge­schlos­sen, wenn die Leistung tat­säch­lich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rech­nung (Schluss­rech­nung) erhalten und den Rechnungs­be­trag auf das Kon­to des Leistungs­er­brin­gers eingezahlt hat2
Außerdem ist darauf zu achten, dass eine Berücksichtigung nur dann mög­lich ist, wenn eine vom Fach­unter­neh­men nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Muster erstellte Be­scheini­gung erteilt wird. Dies sollte vor der Auf­trags­er­tei­lung mit dem Fach­un­terneh­men abgestimmt werden.
Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass im Jahr der Anzah­lung eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Hand­wer­ker­leistun­gen in Betracht kommt3. Hierbei sind aber nur die Ar­beits­kosten und nicht die Ma­terial­kosten (anders als bei § 35c EStG) begünstigt. Außer­dem ist zu beachten, dass bei einer In­an­spruch­nahme der Hand­werker­leistung ein Abzug nach § 35c EStG für dieselbe Baumaßnahme aus­ge­schlos­sen ist (§ 35c Abs. 3 Satz 2 EStG).
Eine umfassende Darstellung der energetischen Ge­bäu­de­sanierungs­maß­nah­men nach § 35c EStG erfolgt in unserer Ar­beits­ge­mein­schaft Immer aktuell I/2025.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 44.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 14.1.2021 IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006, BStBl 2021 I S. 103, Rz. 43.
  3.  ]BFH, Pressemitteilung 039/24 v. 10.10.2024.