- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 13.8.2024 IX R 31/23
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 35c EStG
- Streitfrage:
-
Wann ist eine energetische Sanierung abgeschlossen, wenn die Rechnung für die Maßnahme durch Ratenzahlung beglichen wird?
Energetische Sanierungsmaßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden durch einen Steuerabzugsbetrag nach § 35c Abs. 1 EStG steuerlich gefördert. Die Förderung beträgt im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Jahr je 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 € für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
Abschluss der energetischen Maßnahme = vollständige Zahlung
Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ist anders wie bei § 35a EStG1 nicht anwendbar. Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Jahr zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c Abs. 1 EStG liegt nicht vor, bevor die Zahlung des Steuerpflichtigen vollständig auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Aus diesem Grund kam der BFH zum Ergebnis, dass bei einer Ratenzahlung ein Abzug nach § 35c EStG erstmals in dem Jahr möglich ist, in dem die Leistung vollständig bezahlt ist. Gesetzlich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der energetischen Maßnahme nicht definiert. Der BFH ist der Ansicht, dass es neben der Fertigstellung der (Bau‑)Maßnahme auch auf die Zahlung des Rechnungsbetrags ankommt. Anderenfalls gingen dem Steuerpflichtigen mindestens einer der drei begünstigen Veranlagungszeiträume verloren, wenn die bauliche Fertigstellung und die tatsächliche Zahlung des (Gesamt‑)Rechnungsbetrags in unterschiedliche Veranlagungszeiträume fallen.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger lässt den Gasbrennwertheizkessel modernisieren. Die Maßnahme ist grundsätzlich begünstigt nach § 35c EStG. Seit März 2021 zahlt er monatliche Raten von 200 €. Damit hat er im Jahr 2021 2.000 € bezahlt. Die Gesamtkosten betragen 8.000 €.
Stellungnahme
Die im Jahr 2021 bezahlten 2.000 € sind 2021 nicht nach § 35c EStG zu berücksichtigen. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 kommt ein Abzug nach § 35c EStG in Betracht.
Folgende Beträge sind dann zu berücksichtigen:
2024 | 8.000 € x 7 %, max. 14.000 € = | 560 € |
2025 | 8.000 € x 7 %, max. 14.000 € = | 560 € |
2026 | 8.000 € x 6 %, max. 12.000 € = | 480 € |