Verjährung bei Antragsveranlagung 2016
Wir weisen darauf hin, dass für Antragsveranlagungsfälle i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Veranlagungszeitraum 2016 zum Jahresende die Verjährung droht. Wenn Sie die Fälle wegen zu erwartender Erstattungen noch einreichen wollen, muss dies rechtzeitig vor dem 31.12.2020 geschehen. Einreichen bedeutet, dass entweder eine authentifizierte Erklärung übermittelt wurde oder dass eine komprimierte Erklärung (bzw. ein Erklärungsvordruck) unterschrieben vor Fristende beim Finanzamt eingegangen ist. Die reine Übermittlung ohne Authentifizierung genügt daher nicht.
Praxishinweis
Bei Ehegatten, die die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt haben, liegen nur dann Pflichtfälle vor, wenn beide Arbeitslohn beziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn mit der Steuerklasse III, liegt kein Pflichtfall vor, sodass auch hier zum Jahresende für den Veranlagungszeitraum 2016 Verjährung droht.