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Arbeitshilfe des BMF zur Auf­tei­lung eines ein­heit­lichen Kaufpreises bei einem Gebäude

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 21.1.2020 IX R 26/19
Fundstelle:
DStR 2020 S. 640
Gesetz:
§ 7 Abs. 1 EStG , § 255 Abs. 1 HGB
Streitfrage:
Führt die Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines einheitlichen Kauf­preises bei einem Gebäude zu zutreffenden Ergebnissen?

Kaufpreisaufteilung

Wird ein bebautes Grundstück erworben, ist der Gesamtkaufpreis im Verhält­nis der Verkehrswerte zwischen Grund und Boden und Gebäude sowie ggf. Außen­anlagen aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im betrieblichen Bereich im Ver­hält­nis der Teilwerte und im privaten Bereich im Ver­hältnis der gemeinen Werte (Verkehrs­wer­te) im Zeitpunkt der Anschaffung1. Hierzu kann bei­spiels­wei­se das Be­rech­nungs­prog­ramm des BMF verwendet werden2. Seit dem 2.4.2020 ist wieder eine aktualisierte Fassung verfügbar.

Praxishinweis

Neuste Version ver­wen­den

Wenn Sie dieses Arbeitshilfe des BMF anwenden, achten Sie darauf, dass Sie jeweils die aktuellste Fassung verwenden. Normalerweise wird die Datei einmal im Jahr (meistens im März oder April) aktualisiert.

Ergebnisse des BMF-Berechnungs­programms sind teilweise umstritten

Ob dieses Berechnungsprogramm zu zutreffenden Ergebnissen führt, war in der Ver­gangen­heit immer wieder umstritten3, weil es teilweise zu sehr un­zu­tref­fenden Er­geb­nis­sen geführt hat. Dies liegt beispielsweise daran, dass Mo­dernisierungen, die länger als 20 Jahre zurück liegen, oder regionale Be­son­der­heiten nicht berücksichtigt werden. Hierzu ist unter dem Az. IX R 26/19 ein Re­vi­sionsver­fahren vor dem BFH anhängig.

Beitrittsaufforde­rung an das BMF

Im Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob die vom BMF zur Ver­fü­gung ge­stellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein be­bau­tes Grund­stück (Kaufpreis­auf­tei­lung)“ bei der Aufteilung eines vertraglich ver­ein­bar­ten Kauf­preises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Be­mes­sung zu­grun­de gelegt werden kann. Zur Klärung dieser Frage hat der BFH das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert.

Praxishinweise

Wir haben in der Vergangenheit4 bereits darauf hingewiesen, dass vor allem in Hoch­preisregionen das Berechnungsprogramm in der Regel einen zu nied­ri­gen Wert für das Gebäude ermittelt. Deshalb ist es sinnvoll, die Auf­teilung des Kaufpreises im notariellen Kauf­vertrag vorzunehmen. In diesem Fall ist von den Werten des Kauf­ver­trages auszugehen5. Der Aufteilung ist nur dann nicht zu folgen, wenn diese zum Schein getroffen wurde6 oder so­lan­ge dagegen nennens­wer­te Zweifel bestehen7. Die Be­weis­last liegt in diesen Fällen bei der Finanz­ver­wal­tung. Eine wesent­liche Diskre­panz zu den Bo­den­richt­wer­ten rechtfertigt es nicht ohne weiteres, diese an die Stel­le der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Boden sowie Ge­bäude ent­fal­len­den Anschaf­fungs­kosten zu schätzen. Es handelt sich le­dig­lich um ein In­diz dafür, dass die ver­trag­liche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wie­der­gibt.

Sollte ein Finanzamt aufgrund des Berechnungsprogramms des BMF einen zu hohen Wert für den Grund und Boden festsetzen, ist aufgrund des Re­vi­sionsverfahrens (Az. IX R 26/19) Einspruch einzulegen. Es ist abzuwarten, ob sich der BFH der typisierten Betrachtung der Finanz­ver­wal­tung an­schließt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 15.1.1985 IX R 81/83, BStBl 1985 II S. 252; v. 10.10.2000 IX R 86/97, BStBl 2001 II S. 183; H 7.3 EStH „Anschaffungskosten“.
  2.  ]www.bundesfinanzministerium.de/Kaufpreisaufteilung (Stand: 7.4.2020).
  3.  ]Vgl. Immer aktuell 2018 S. 419.
  4.  ]Vgl. BerP 2014 S. 340 ff. und Immer aktuell 2014 S. 206 ff.
  5.  ]BFH, Urteile v. 10.10.2000 IX R 86/97, BStBl 2001 II S. 183; v. 27.7.2004 IX R 54/02, BStBl 2006 II S. 9; v. 18.1.2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006 S. 1634; v. 16.9.2015 IX R 12/14, BStBl 2016 II S. 397; Beschlüsse v. 24.1.2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007 S. 1104; v. 4.12.2008 IX B 149/08, BFH/NV 2009 S. 365; H 7.3 EStH „Kaufpreisaufteilung“; Schallmoser, DStR 2009 S. 1685.
  6.  ]BFH, Urteil v. 16.9.2015 IX R 12/14, BStBl 2016 II S. 397.
  7.  ]BFH, Urteil v. 10.10.2000 IX R 86/97, BStBl 2001 II S. 183.

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