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Sonderregelung für Grenzpendler aufgrund COVID-19

Kategoriegrafik
Gesetz:
DBA
Problemstellung:
Änderung des Besteuerungsrechts wegen zusätzlicher Homeoffice-Tage aufgrund der COVID-19-Pandemie

Besteuerungs­recht bei Grenz­pend­lern

Das BMF hat am 3.4.2020 zu dieser Problematik Stellung genommen1. Es gibt Fälle, in denen das Besteuerungsrecht bei Grenzpendlern dadurch wechselt, dass die Arbeitnehmer in der Zeit der Pandemie im Homeoffice arbeiten, so wie dies gewollt ist.

DBA Frankreich

Keine Auswirkung hat dies auf Grenzpendler im Sinne des DBA Frankreich.

Luxemburg, Nieder­lande und Öster­reich

Mit anderen Staaten kann sich aber das Besteuerungsrecht ändern. Im News­letter des BMF sind hier insb. Luxemburg, Niederlande und Österr­eich ge­nannt.

Nach Artikel 10 DBA Luxemburg hat Luxemburg bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers, der in Deutschland wohnt und in Luxemburg arbeitet, nur dann das Besteuerungsrecht, wenn sich der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in Luxemburg aufhält (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a DBA Luxemburg).

Mit Luxemburg wurde bereits am 3.4.20202 eine Verständigungsvereinbarung geschlossen. Danach gelten Arbeitstage, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurden, als Arbeitstage in dem Land in dem die Arbeitnehmer ohne Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie tätig gewesen wären.

Schweiz: 60 Nicht­rück­kehrtage

Aber auch im Verhältnis zur Schweiz gibt es eine solche Regelung. Hat nämlich ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und einer Tätigkeit in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber aus beruflichen Gründen3 mehr als 60 Nichtrückkehrtage im Jahr, so hat die Schweiz das Besteuerungsrecht (Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz).

Bilaterale Vereinr­bar­runr­gen wer­den anr­ger­strebt

Sollte aufgrund der Pandemie das Besteuerungsrecht wechseln, so strebt das BMF eine zeitliche befristete Konsultationsvereinbarung an. In Bezug auf die Schweiz müsste dies bedeuten, dass z. B. bei drei Monaten Homeoffice auf­grund der Pandemie 45 Nicht­rück­kehr­tage maßgeblich sind.


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  1.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-04-03-Covid-19-Sonderregelungen-Grenzpendler-innen.html?cms_pk_kwd=03.04.2020_Covid-19+Sonderregelungen+für+Grenzpendler+innen&cms_pk_campaign=Newsletter-03.04.2020 (Stand: 06.04.2020).
  2.  ]BMF, Schreiben v. 6.4.2020 IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007:002.
  3.  ]Vgl. BerP 2018 S. 731.