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Krankentagegeld aus einer Schweizer Kollektiv-Krankentagegeldversicherung

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Gericht / Az:
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.5.2019 14 K 1955/18 (Rev. eingelegt, Az.: III R 56/19)
Fundstelle:
DStRE 2020 S. 257
Gesetz:
Art. 15a DBA Schweiz

Kollektiv-Kranken­ta­ge­geld­ver­siche­rung

Streitig war, ob die Leistungen aus einer schweizerischen Kollektiv-Kran­ken­ta­ge­geld­ver­sicherung bei einem Grenzgänger zu Arbeitslohn führen und im Falle der Verneinung dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Kein Arbeits­lohn

Das Finanzgericht hat die Frage Arbeitslohn verneint. Dies auch dann, wenn die Beträge im Schweizer Lohnausweis enthalten sind, weil eine Verrechnung mit dem Arbeitslohn erfolgte. Dieser Lohnausweis hat keine konstitutive Be­deutung.

Praxishinweis

Zur Konsequenz hat dies, dass bei der Bearbeitung von Steuererklärungen von Grenzgängern hinterfragt werden muss, ob ein Anspruch auf Kollektiv-Krankentagegeld bestand.

Kein Progressions­vor­be­halt

Diese Leistungen sind auch nicht vergleichbar mit Leistungen aus einer öffentlichen Kasse i. S. von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG; wes­wegen sie auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterfallen.

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