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Rechtsprechungsänderung bei den zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­bach­ten Leistungen

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 1.8.2019 IV R 32/18, VI R 40/17, VI R 21/17
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 3 Nr. 33 EStG , § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG , § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Ist bei einer Gehaltsumwandlung das Kriterium „zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn“ erfüllt?

Zusätzlichkeitser­for­der­nis

Bestimmte Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften setzen vor­aus, dass eine Leistung des Ar­beit­gebers „zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn“ erbracht wird.

Urteilsfall

Im Urteilsfall hat ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Vereinbarung ge­troffen, dass sie auf einen Teil ihres Bruttogehalts bei unveränderter Ar­beits­zeit verzichten. In einer ergänzenden Vereinbarung wurde geregelt, dass die Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahr­ten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten. Diese Zuschüsse wurden nach § 40 Abs. 2 EStG pauschalversteuert.

Änderung der Recht­sprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal „zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn“ erfüllt, wenn eine Leistung des Ar­beit­ge­bers zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde Übung oder sonst arbeits­rechtlich geschuldet sind. Der zu­sätz­lich hierzu geleistete Lohn ist danach derjenige, auf den der Arbeit­neh­mer ar­beits­rechtlich keinen An­spruch hat, der folglich frei­willig vom Ar­beit­ge­ber er­bracht wird.

Verwendungs- bzw. zweckgebundener Zuschuss

In einer Rechtsprechungsänderung kommt der BFH zum Ergebnis, dass eine Leistung „zu­sätzlich zum ohne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn“ vorliegt, wenn der Arbeitgeber einen verwendungs- bzw. zweckgebundenen Zuschuss leis­tet. Es gelten damit folgende Grundsätze:

Freiwillig­keit und Zusätzlich­keit schließen einander nicht aus

Drauf ob der Arbeitnehmer auf den Lohnbestandteil ar­beits­recht­lich einen Anspruch hat, kommt es daher nicht mehr an. Freiwillig­keit und Zusätzlich­keit schließen sich nicht gegenseitig nicht aus. Somit kann auch eine arbeitsrechtlich ge­schuldete Leistung eine zusätzliche Leistung sein.

Praxishinweise

Nach diesem Urteil ist eine Gehaltsumwandlung entgegen der Ver­wal­tungs­auffassung1 möglich. Eine Gehaltsumwandlung führt bei Pau­scha­lie­rungs- und Steuerbefreiungsvorschriften mit Zusätzlichkeitserfordernis nicht zu einer Schädlichkeit.

Gehaltsumwand­lung

Nach der Rechtsprechung ist es also möglich, eine Minderung des Arbeits­lohns zugunsten von steuerfreien oder pau­scha­lierungsfähigen Zusatz­leistun­gen zu vereinbaren.
Das Zusätzlichkeitserfordernis ist auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu be­ziehen (Zuflussprinzip). Damit ist eine Gehaltsumwandlung nur für die Zu­kunft möglich.

Zufluss­prinzip


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 22.5.2013 IV C 5 - S 2388/11/10001-02, BStBl 2013 I S. 728; R 3.33 Abs. 5 Satz 2 LStR.