Neufang Akademie

nach oben

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienst­leistung

Kategoriegrafik

Betreuung eines Haustieres ist nach § 35a EStG be­günstigt

Die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung des Steuerpflichtigen, z. B. wäh­rend der Urlaubszeit, ist eine Leistung, die normalerweise von den Mit­gliedern eines privaten Haushalts übernommen wird und deshalb ist grund­sätzlich eine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG gegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt.

Praxishinweise

Damit widerspricht das FG1 - wie bereits schon das FG Münster2 - der Ver­waltungs­auffassung3, wonach Tierbe­treuungs- und -pflegekosten nicht be­günstigt sind.

Die Art des Haustiers spielt hierbei keine Rolle, begünstigt sind auch die Betreuung, Versorgung und Reinigung anderer Haustiere.

Die Kosten für eine Hundepension und einen „Dogsitter“, der den Hund außerhalb des Haushalts betreut, sind nicht begünstigt, weil die Dienst­leistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die Aufwendungen für einen Tierarzt können weder als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG (Leis­tung des Tierarztes ist keine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mit­glieder des privaten Haushalts er­ledigt wird) noch als Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG (Leistungen eines Tier­arztes sind keine Handwerkerleistungen) be­rück­sichtigt werden4.

Die Revision wurde zugelassen.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 4.2.2015 15 K 1779/14 E, juris.
  2.  ]FG Münster, Urteil v. 25.2.2012 14 K 2289/11, EFG 2012 S. 1674.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 10.1.2014 IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004, BStBl 2014 I S. 75, Anlage 1 Stichwort „Tierbetreuungs-, -pflege- oder -arztkosten“.
  4.  ]FG Nürnberg, Urteil v. 4.10.2012 4 K 1065/12, EFG 2013 S. 224 (rkr).