Betreuung eines Haustieres ist nach § 35a EStG begünstigt
Die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung des Steuerpflichtigen, z. B. während der Urlaubszeit, ist eine Leistung, die normalerweise von den Mitgliedern eines privaten Haushalts übernommen wird und deshalb ist grundsätzlich eine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG gegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt.
Praxishinweise
Damit widerspricht das FG1 - wie bereits schon das FG Münster2 - der Verwaltungsauffassung3, wonach Tierbetreuungs- und -pflegekosten nicht begünstigt sind.
Die Art des Haustiers spielt hierbei keine Rolle, begünstigt sind auch die Betreuung, Versorgung und Reinigung anderer Haustiere.
Die Kosten für eine Hundepension und einen „Dogsitter“, der den Hund außerhalb des Haushalts betreut, sind nicht begünstigt, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Die Aufwendungen für einen Tierarzt können weder als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG (Leistung des Tierarztes ist keine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird) noch als Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG (Leistungen eines Tierarztes sind keine Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden4.
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- [ ↑ ]FG Düsseldorf, Urteil v. 4.2.2015 15 K 1779/14 E, juris.
- [ ↑ ]FG Münster, Urteil v. 25.2.2012 14 K 2289/11, EFG 2012 S. 1674.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 10.1.2014 IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004, BStBl 2014 I S. 75, Anlage 1 Stichwort „Tierbetreuungs-, -pflege- oder -arztkosten“.
- [ ↑ ]FG Nürnberg, Urteil v. 4.10.2012 4 K 1065/12, EFG 2013 S. 224 (rkr).