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Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch: BMF gewährt Übergangsregelung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 21.10.2026 IV C 1 - S 2253/00047/032/015
Fundstelle:
Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-10-21-entgeltlicher-verzicht-niessbrauch.pdf
Gesetz:
§ 24 EStG
Problemstellung:
Ab wann wendet die Finanzverwaltung die geänderte BFH-Recht­sprechung zur Steuerbarkeit des entgeltlichen Nieß­brauchs­ver­zichts an?

Rechtsprechungs­änderung mit BFH-Urteil vom 10.10.2025

Das BMF regelt mit Schreiben vom 21.10.2026 die Anwendung des BFH-Urteils vom 10.10.20251. Danach ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem zum Privatvermögen gehörenden Grundstück eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a i. V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Übergangsregelung zur Nieß­brauchs­ab­lö­sung

Das BMF reagiert auf diese Rechtsprechungsänderung mit einer Übergangsregelung und übernimmt dabei zunächst die Kernaussage des BFH zur Steuerbarkeit: Die Ablösezahlung ersetzt entgangene oder entgehende Mieteinnahmen und erfüllt deshalb § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Voraussetzung ist, dass der Nießbraucher das Grundstück bei Abschluss des Verzichts tatsächlich vermietet und eigene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Neu ist außerdem die Aussage des BFH, dass der Steuerpflichtige beim Abschluss der Ablösevereinbarung nicht unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben muss - eine Zwangslage ist damit keine Voraussetzung des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG.

Die frühere Rechtslage bleibt damit für bereits umgesetzte Nieß­brauchs­ab­lö­sun­gen anwendbar. Es gelten insoweit die Regelungen im Nieß­brauch­erlass2.

Praxishinweise

Entscheidend ist das Datum der wirksamen vertraglichen Vereinbarung. Die Übergangsregelung greift nur bei einer tatsächlich vor dem Stichtag geschlossenen Vereinbarung. Als Stichtag gilt die Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II.
Das Schreiben trifft keine ausdrückliche Aussage zum Zuwendungs- und Vermächtnisnießbrauch oder zum Wohnrecht. U. E. erfasst die geänderte Beurteilung auch die entgeltliche Ablösung eines Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauchs, sofern der Berechtigte eigene Einkünfte erzielt. Die Ablösung eines Wohnrechts bleibt u. E. dagegen nicht steuerbar, weil keine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird.

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  1. [ ↑ ]BFH, Urteil v. 10.10.2025 IX R 4/24, BFH/NV 2026 S. 198; BerP 2/2026 S. 86.
  2. [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 30.9.2013 IV C 1 - S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184, Rz. 58, 60, 61, 64, 65; BerP 2/2026 S. 86.