- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 21.10.2026 IV C 1 - S 2253/00047/032/015
- Fundstelle:
- Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-10-21-entgeltlicher-verzicht-niessbrauch.pdf
- Gesetz:
- § 24 EStG
- Problemstellung:
-
Ab wann wendet die Finanzverwaltung die geänderte BFH-Rechtsprechung zur Steuerbarkeit des entgeltlichen Nießbrauchsverzichts an?
Rechtsprechungsänderung mit BFH-Urteil vom 10.10.2025
Das BMF regelt mit Schreiben vom 21.10.2026 die Anwendung des BFH-Urteils vom 10.10.20251. Danach ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem zum Privatvermögen gehörenden Grundstück eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a i. V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Übergangsregelung zur Nießbrauchsablösung
Das BMF reagiert auf diese Rechtsprechungsänderung mit einer Übergangsregelung und übernimmt dabei zunächst die Kernaussage des BFH zur Steuerbarkeit: Die Ablösezahlung ersetzt entgangene oder entgehende Mieteinnahmen und erfüllt deshalb § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Voraussetzung ist, dass der Nießbraucher das Grundstück bei Abschluss des Verzichts tatsächlich vermietet und eigene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Neu ist außerdem die Aussage des BFH, dass der Steuerpflichtige beim Abschluss der Ablösevereinbarung nicht unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben muss - eine Zwangslage ist damit keine Voraussetzung des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG.
Die frühere Rechtslage bleibt damit für bereits umgesetzte Nießbrauchsablösungen anwendbar. Es gelten insoweit die Regelungen im Nießbraucherlass2.