- Gericht / Az:
- EuGH, Urteil vom 17.9.2026 C-223/25
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG
- Streitfrage:
- Darf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG einem unter das Freizügigkeitsabkommen fallenden Arbeitnehmer versagt werden, weil sein Haushalt in der Schweiz liegt?
Steuerermäßigung nur für Haushalte in EU/EWR
Nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG wird die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nur gewährt, wenn die Leistung in einem in der EU oder EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Leistungen in einem Schweizer Haushalt sind danach ausgeschlossen.
Gleichbehandlungsgebot des FZA
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) sichert Arbeitnehmern der Vertragsparteien im Beschäftigungsstaat dieselben steuerlichen Vergünstigungen zu wie inländischen Arbeitnehmern (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA).
Urteilsfall
Im Urteilsfall besaßen die Eheleute die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit und wohnten in ihrem eigenen Haus in der Schweiz. Der Ehemann war in Deutschland als Arbeitnehmer tätig und unterhielt hier eine Wohnung; die Eheleute wurden in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für Handwerker- und Gartenbauarbeiten am Schweizer Haus beantragten sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Rechnungen und Zahlungsnachweise lagen vor. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der Haushalt nicht in der EU oder EWR liegt.
Kein Ausschluss allein wegen Haushalts in der Schweiz
Nach Ansicht des EuGH darf die Steuerermäßigung einem in Deutschland tätigen Arbeitnehmer, der unter das FZA fällt, nicht allein deshalb versagt werden, weil sich sein Haushalt in der Schweiz befindet. Dass die Eheleute auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, steht der Berufung auf das FZA nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass sie in der Schweiz wohnen und der Ehemann von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, indem er in Deutschland arbeitet.
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 1.