Neufang Akademie

nach oben

Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch für den Haus­halt in der Schweiz

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
EuGH, Urteil vom 17.9.2026 C-223/25
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG
Streitfrage:
Darf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG einem unter das Frei­zü­gig­keits­abkommen fallenden Ar­beit­neh­mer versagt werden, weil sein Haus­halt in der Schweiz liegt?

Steuerermäßigung nur für Haushalte in EU/EWR

Nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG wird die Steuerermäßigung für haus­halts­na­he Dienst- und Hand­wer­ker­leistungen nur gewährt, wenn die Leistung in einem in der EU oder EWR liegenden Haushalt des Steuer­pflich­ti­gen erbracht wird. Leistun­gen in einem Schweizer Haus­halt sind da­nach ausgeschlossen.

Gleichbehandlungsgebot des FZA

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) sichert Ar­beitnehmern der Vertragsparteien im Be­schäf­ti­gungs­staat die­sel­ben steuer­li­chen Vergünstigungen zu wie inländischen Ar­beit­neh­mern (Art. 9 Abs. 2 An­hang I FZA).

Urteilsfall

Im Urteilsfall besaßen die Eheleute die deutsche und die schweizerische Staats­angehörigkeit und wohnten in ihrem eigenen Haus in der Schweiz. Der Ehemann war in Deutschland als Arbeitnehmer tätig und un­terhielt hier eine Woh­nung; die Eheleute wurden in Deutsch­land zu­sam­men zur Einkommen­steuer ver­anlagt. Für Hand­wer­ker- und Gar­ten­bau­ar­beiten am Schweizer Haus be­an­tragten sie die Steuer­er­mäßi­gung nach § 35a EStG. Rech­nun­gen und Zah­lungs­nach­weise lagen vor. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der Haus­halt nicht in der EU oder EWR liegt.

Kein Aus­schluss allein wegen Haus­halts in der Schweiz

Nach Ansicht des EuGH darf die Steuerermäßigung einem in Deutschland tä­ti­gen Ar­beit­neh­mer, der unter das FZA fällt, nicht allein deshalb versagt wer­den, weil sich sein Haushalt in der Schweiz befindet. Dass die Ehe­leute auch die deut­sche Staats­an­ge­hörig­keit besitzen, steht der Berufung auf das FZA nicht ent­gegen. Maß­geb­lich ist, dass sie in der Schweiz woh­nen und der Ehe­mann von seinem Frei­zügig­keits­recht Gebrauch macht, indem er in Deutsch­land ar­bei­tet.

Praxishinweise

Die Finanzverwaltung stellt bislang auf den Wortlaut ab und verlangt einen Haus­halt in der EU oder EWR1. Bis zu einer gesetzlichen An­pas­sung oder einer Reaktion des BMF ist das Urteil aufgrund des Anwen­dungs­vorrangs des FZA unmittelbar anzuwenden.
Wir empfehlen, bei allen Mandanten mit Haushalt in der Schweiz, die in Deutsch­land arbeiten und hier zur Ein­kom­men­steuer veranlagt werden, Auf­wen­dun­gen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen am Schweizer Haushalt in der Steuererklärung geltend zu machen. Ab­leh­nen­de Bescheide sollten mit Einspruch unter Verweis auf das EuGH-Urteil an­ge­fochten werden.
Das Urteil beruht auf dem FZA und gilt daher nur im Verhältnis zur Schweiz und nicht für Haushalte in anderen Drittstaaten.

Fußnoten anzeigen ↓


  1. [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 1.