Neufang Akademie

nach oben

Vorsicht bei 50 %-Beteiligung: Stichentscheidsklausel kann zur Sozialversicherungspflicht führen

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BSG, Urteil vom 23.7.2026 B 12 BA 10/24 R
Fundstelle:
Abrufbar unter: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_07_23_B_12_BA_10_24_R.html (Stand: 18.10.2026)
Gesetz:
§ 7 Abs. 1 SGB IV
Streitfrage:
Ist ein zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig be­schäf­tigt, wenn bei Stimmengleichheit ein neutraler Dritter entscheidet?

Statusbeur­tei­lung als Haf­tungs­risi­ko

Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung gehört seit Jahren zu den an­spruchs­vollsten und zugleich haftungsträchtigsten Themen der Lohn­ab­rech­nung und Beratung. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selb­ständiger Tätigkeit ist dabei keineswegs nur bei „klassischen Honorar­kräf­ten“ oder „freien Mitarbeitern“ von Bedeutung. Auch bei Gesellschafter-Ge­schäfts­führern, mitarbeitenden Gesellschaftern und anderen gesellschafts­recht­lich verbundenen Personen können sich erhebliche sozialversicherungs­recht­liche Risiken ergeben.

Gesicherte Rechts­macht ent­scheidet

Gerade hier zeigt die jüngere Rechtsprechung, dass vermeintlich einfache Faust­formeln allein nicht weiterhelfen. Entscheidend ist nicht allein, wie die Be­teiligungs­ver­hält­nisse auf den ersten Blick aussehen oder wie die Be­teilig­ten ihre Zusam­men­ar­beit tatsächlich leben. Maßgebend ist vielmehr, ob die be­tref­fende Person über eine gesellschaftsrechtlich abgesicherte Rechts­macht verfügt, mit der sie ihr nicht genehme Weisungen und Beschlüsse zu­ver­lässig ver­hin­dern kann.

Urteilsfall

Wie genau dabei hingeschaut werden muss, verdeutlicht eine aktuelle Ent­schei­dung des Bundessozialgerichts vom 23.7.20261. Im entschiedenen Fall wa­ren zwei Gesellschafter jeweils zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zu­gleich zu deren Geschäftsführern bestellt. Eine Konstellation, bei der in der Praxis schnell der Schluss gezogen wer­den könnte, dass aufgrund der hälftigen Be­teili­gung die notwendige Rechts­macht und damit sozialversicherungs­recht­liche Selbständigkeit vorliegt.

Stichentscheid be­seitigt Ver­hin­de­rungs­macht

Doch der Blick in den Gesellschaftsvertrag offenbarte eine entscheidende Be­son­derheit: Für den Fall einer Pattsituation war vorgesehen, dass letztlich ein neu­traler Dritter beziehungsweise ein entsprechendes Gremium verbindlich ent­scheidet. Auf dessen Entscheidung hatten die Gesellschafter keinen Ein­fluss. Das Bundessozialgericht sah deshalb keine hinreichend gesicherte Ver­hin­de­rungsmacht der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer, weder ge­gen­über nicht genehmen Beschlüssen noch gegenüber der eigenen Abberufung. Trotz einer Beteiligung von jeweils 50 % nahm es eine versicherungspflichtige Beschäftigung an.

Gesellschaftsvertrag im Detail prüfen

Die Entscheidung macht deutlich, worauf es bei der Statusbeurteilung zuneh­mend ankommt: Nicht die Beteiligungs­quote allein entscheidet. Der Gesell­schafts­vertrag muss im Detail geprüft werden. Stich­ent­scheids­re­ge­lun­gen, Schlich­tungs­klauseln oder die Ein­schal­tung eines neutralen Dritten kön­nen ge­sell­schafts­recht­lich durchaus sinnvoll sein und eine Blockade der Ge­sell­schaft verhindern. Sozialversicherungs­recht­lich können genau diese Re­ge­lun­gen jedoch dazu führen, dass die er­for­der­liche Rechtsmacht verloren geht.

Hinweispflichten des Be­raters

Damit gewinnt das Thema auch für die steuerberatenden Berufe erheblich an Bedeutung. Denn Statusfragen sind längst nicht mehr nur ein Problem des Ar­beit­gebers oder der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Renten­ver­siche­rung. Sie berühren unmittelbar die Frage, welche Prüf-, Hinweis- und ge­ge­benenfalls Warnpflichten i. R. eines Mandats bestehen können. Ge­ra­de wenn eine Lohnabrechnung übernommen wird und Sachverhalte er­kenn­bar werden, bei denen der sozialversicherungsrechtliche Status zweifel­haft oder bislang ungeklärt ist, darf die Problematik nicht einfach über­gan­gen wer­den.

Störgefühl bei feh­lender Status­klärung

Für die Praxis bedeutet dies: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbei­ten­den Gesellschaftern oder vermeintlich selbständigen Honorarkräften sollte ein be­sonderes „Störgefühl“ entstehen, wenn eine belastbare sozialversiche­rungs­rechtliche Beurteilung fehlt. Die entscheidende Frage lautet dann nicht nur, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Hand­lungs­bedarf besteht und der Mandant auf die bestehende Unsicherheit so­wie die Möglichkeit einer verbindlichen Statusklärung hingewiesen werden muss.

Beitragsnach­for­de­rung für Vor­jahre

Das wirtschaftliche Risiko kann erheblich sein. Wird erst Jahre später i. R. einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine vermeintlich selbständige Tä­tigkeit tatsächlich als abhängige Beschäftigung zu beurteilen ist, können Beit­ragsnachforderungen für zurückliegende Zeiträume entstehen. Hinzu kom­men mögliche Säumniszuschläge und die Frage, in welchem Umfang Arbeit­neh­mer­anteile überhaupt noch nachträglich auf den Beschäftigten abgewälzt wer­den können. Aus einer zunächst unscheinbaren Statusfrage kann damit schnell ein erheblicher finanzieller Konflikt zwischen Arbeitgeber, Beschäftig­tem und Berater entstehen.

Betriebsprüfung er­setzt keine Sta­tus­fest­stel­lung

Besondere Vorsicht ist auch bei folgendem weit verbreiteten Gedanken ge­boten: Eine frühere Betriebsprüfung ohne Beanstandung bedeutet nicht auto­ma­tisch, dass der sozialversicherungsrechtliche Status einer bestimmten Per­son verbindlich geprüft und bestätigt worden ist. Gerade deshalb sollte nicht vor­schnell aus vergangenen Prüfungen auf eine vermeintliche Rechts­sicher­heit für die Zukunft geschlossen werden.

Zentrales Thema auch 2027

Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung bleibt damit auch 2027 ein zentrales Beratungs- und Prüfungsthema. Aktuelle Entscheidungen des Bun­des­sozialgerichts zeigen, wie sehr es inzwischen auf gesellschafts­ver­trag­liche Details und eine sorgfältige rechtliche Einordnung ankommt. Gleichzeitig rückt die Verantwortung des steuerlichen Beraters stärker in den Fokus.

Seminar Arbeitslohn 2027

Im Seminar „Arbeitslohn 2027“ betrachten wir diese Entwicklungen deshalb nicht isoliert. Wir verbinden die aktuelle Rechtsprechung zur Statusbeurteilung mit ihren konkreten Auswirkungen auf Lohnabrechnung, Beratung und Be­triebs­prüfung. Welche Gestaltungen sind tatsächlich belastbar? Wann sollten bei Beratern die Alarmglocken läuten? Welche Bedeutung haben frühere Be­triebs­prüfungen? Und wann sollte dem Mandanten dringend zu einer ver­bind­li­chen sozialversicherungsrechtlichen Klärung geraten werden?

Praxishinweis

Das Seminar findet statt am

7.12.2026 in Denzlingen
8.12.2026 in Leonberg
14.12.2026 in Hockenheim
9.+10.12.2026 Online

Fazit

Denn gerade bei der Statusbeurteilung gilt mehr denn je: Was gesell­schafts­rechtlich eindeutig erscheint, muss sozialversicherungsrechtlich noch lange nicht eindeutig sein.


Fußnoten anzeigen ↓


  1. [ ↑ ]BSG, Urteil v. 23.7.2026 B 12 BA 10/24 R, juris.