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Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 11.6.2026 VI R 15/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG

EPP von 300 € aus dem Jahr 2022 war steuerpflichtig

Die Energiepreispauschale war eine einmalige Zuwendung von 300 €, die allen aktiv Erwerbstätigen 2022 ausbezahlt wurde und die ge­stie­ge­nen Ener­gie­kosten abfedern sollte. Arbeit­neh­mer erhielten sie im September 2022 vom Ar­beit­ge­ber mit dem Lohn aus­gezahlt. Die Energie­preis­pau­scha­le war steuer­pflich­tig, weshalb der Ar­beit­ge­ber darauf Lohn­steuer einbehalten hat.

Besteuerung ver­fas­sungsgemäß

Nach Ansicht des BFH ist die Besteuerung nicht zu beanstan­den. Die Ener­gie­preis­pauschale ist eine in das Besteue­rungs­ver­fahren eingefügte Sub­ven­tion. Die Anspruchs­be­rech­ti­gung knüpfte an ein­kom­men­steuerrechtliche Merk­ma­le an, die Auszahlung erfolgte über den Lohn­steuer­ab­zug, das Ver­fah­ren rich­te­te sich nach steuerlichem Ver­fah­rens­recht. Zwischen Ge­wäh­rung und Be­steue­rung ist dabei nicht zu trennen. Die Steuer­pflicht war von Anfang an Teil des Ge­samt­kon­zepts.

Praxishinweise

Ob gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale bei Rentnern ist vor dem BFH noch ein Revisionsverfahren unter dem Az.: X R 27/25 anhängig.